Aufwendungen für eine naturheilkundliche Krebsbehandlung eines Elternteils waren bisher nach Ansicht des BFH keine ag Belastungen (BFH BStBl II 2003, 299), aber s § 33 Rn 35. Nach neuer Rspr und Verwaltungsauffassung können diese Aufwendungen infolge einer notstandsähnlichen Situation zwangsläufig erwachsen (Stichwort "Griff nach dem Strohhalm"; s BFH BStBl II 2011, 119). Fraglich ist nur, wie der BFH aufgrund der Neuregelung des § 64 EStDV nF entscheiden wird, wonach nach § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStDV nF ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden erforderlich ist (s "Alternative Behandlungsmethode").

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