Rn. 20

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Die Kosten müssen nach st Rspr unmittelbar durch die Erkrankung verursacht sein; mittelbare (Folge-)Kosten genügen nicht (vgl zB BFH BStBl II 1984, 484; 1999, 227 mwN; BFH BFH/NV 2001, 1562). Diese Differenzierung wird in der Literatur zu Recht kritisiert (vgl Mellinghoff in Kirchhof, § 33 EStG Rz 54 "Krankheitskosten"; Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 96; Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz C 45; K. Heger in Blümich, § 33 EStG Rz 166). Die Differenzierung ist praktisch schwer vorzunehmen. Der BFH gesteht dies in einer Entscheidung selbst insofern ein, als in Einzelfällen eine "wertende Betrachtung" vorzunehmen sei (BFH BFH/NV 2001, 1562). Der BFH sollte daher diese Unterscheidung überdenken.

 

Rn. 21

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Der BFH nimmt deshalb keine ag Belastung an, zB bei Umzugskosten zur Linderung eines chronischen Leidens, BFH BStBl II 1982, 297 unter III.1. ebenso wenig bei Aufwendungen für Geschirrspülmaschine bei Erkrankung der Ehefrau, BFH BStBl II 1974, 745 unter Betonung des Gegenwertgedankens (s § 33 Rn 100). Aufwendungen für eine Mietabfindung können aber als ag Belastung anerkannt werden, wenn der Wohnungswechsel wegen der Krankheit eines völlig gelähmten Sohnes notwendig gewesen war (BFH BStBl III 1966, 113; BFH/NV 2001, 1562). Keine unmittelbaren Krankheitskosten auch bei Einbau eines Schalldämmfensters durch den Mieter (BFH BStBl II 1976, 194).

 

Rn. 22

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Zu den Folgekosten zählen nach Auffassung des BFH auch Aufwendungen des StPfl, mit denen er sich die Nutzungsmöglichkeit für einen Fernsehapparat oder Telefon während einer stationären Heilbehandlung verschafft, es sei denn, sie dienen nicht ausnahmsweise einer gezielten Heilbehandlung (BFH BFH/NV 1998, 448). Gleiches gilt für die Zahlung von Rundfunkgebühren bei einem Fernsehgerät in der Wohnung eines Erkrankten (FG Nds v 24.01.2001, 3 K 217/00 nv). Dagegen kann derjenige, der sich auswärts behandeln lässt, die Unterkunftskosten als ag Belastung absetzen, sofern der Aufenthalt nur der Behandlung der Krankheit dient (FG RP EFG 1981, 21).

Bei einer Erkrankung im Urlaub stellen die Hotelkosten aber keine Krankheitsaufwendungen dar, FG D'dorf EFG 1979, 447. Anders wird es sein, wenn wegen der Erkrankung der Hotelaufenthalt nach Urlaubsende verlängert werden muss.

 

Rn. 23

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Trinkgelder, die im Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, sind keine ag Belastungen (BFH BStBl II 2004, 270; BMF BStBl I 2004, 527).

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