Rn. 5
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Als Fahrtkosten sind auch hier grds nur die Kosten der öff Verkehrsmittel anzusetzen (BFH BStBl II 1991, 763; H 33.1 – 33.4 EStH 2016 "Kur"). Nur ausnahmsweise können die eigenen Kfz-Kosten berücksichtigt werden, wenn besondere persönliche Verhältnisse dies erfordern (BFH BStBl III 1967, 655; H 33.1 – 33.4 EStH 2016 "Kur"). Fahrtkosten für den Besuch von Angehörigen, die sich in Kur befinden, können nicht als ag Belastung berücksichtigt werden (BFH BStBl II 1975, 536; H 33.1 – H 33.4 EStH 2016 "Kur"). Eine medizinische Indizierung des Besuchs dürfte hier nur schwer vorstellbar sein. Aufwendungen für Kfz-Fahrten am Kurort u in dessen Nähe sind jedoch keine Nebenkosten der Heilkur, FG Münster EFG 1974, 113.
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