Die Kosten für ein Insolvenzverfahren sind nicht gem § 33 EStG abzugsfähig (glA Rössler, FR 1999, 1357; aA Müller, DStZ 1999, 645; vgl auch BFH BStBl II 1974, 516 zur Aufwendungen zur Abwehr eines Konkurses). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der StPfl die entscheidende Ursache selbst gesetzt hat (BFH BStBl II 2017, 276). Ebenso die erneute Zahlung zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens nach Veruntreuung durch einen RA (BFH BFH/NV 2010, 206).

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