Rn. 10

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Aufwendungen für Einrichtung einer eigenen Wohnung sind grds nicht nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig, so der BFH BStBl III 1953, 126 für Einrichtung einer Ehewohnung; die Einrichtungskosten einer Junggesellen- bzw Ledigenwohnung lehnen ab der BFH FR 1954, 128 und das FG Mchn DStZE 1954, 11. Aufwendungen zur Einrichtung einer Wohnung durch junge Eheleute sind der Art nach nicht Außergewöhnliches, sondern normale Lebenshaltungskosten u daher für eine Berücksichtigung nach § 33 EStG von vornherein auszuscheiden, zudem erhalten die StPfl hier einen dauerhaften und gerade auch erstrebten geldwerten Gegenwert, der die Aufwendungen nur als Umschichtung erscheinen lässt, der Gegenwertsgedanke greift durch, s § 33 Rn 100 (Nacke). Der Vergleich mit den Aussteueraufwendungen greift nicht durch, weil hier die Eltern tatsächlich Vermögenswerte fortgeben.

Auch die Kosten für die Anschaffung eines Radios u eines Fernsehgeräts wie auch die Rundfunkgebühren sind nicht als Krankheitskosten zu berücksichtigen, es sei denn, sie sind medizinisch indiziert (vgl BFH BFH/NV 1998, 448; FG Nds v 24.01.2001, 3 K 217/00 nv). Eine medizinische Indizierung kann zB vorliegen bei Neuanschaffung von Hausrat wegen einer Allergie-Erkrankung. Jedoch ist hier zu beachten, dass wegen der Gegenwerttheorie nur die Kosten anerkannt werden können, die auf den Restwert des verlorenen Hausrates entfallen. Denn insoweit liegt ein verlorener Aufwand vor, der zu berücksichtigen ist (glA FG Köln EFG 2003, 1701 rkr; BFH BStBl II 2002, 240; 2002, 592; offen gelassen BFH BStBl II 1992, 290; aA FG RP DStRE 2000, 470).

 

Rn. 11

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Wohnungsinstandsetzungskosten am neuen Arbeitsort sind nach FG D'dorf EFG 1961, 489 weder WK noch ag Belastungen. Dasselbe gilt nach Ansicht des BFH BStBl II 1976, 194 für den Einbau von Schalldämmfenstern durch den Mieter.

 

Rn. 12

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Anerkannt wurde die Wiederbeschaffung von Hausrat bei DDR-Flüchtlingen u Spätaussiedlern aus dem Ostblock vom FG D'dorf EFG 1977, 583; 1978, 228: das FG hielt einen Betrag von 20 000 DM bei einem 2-Personen-Haushalt für angemessen. Eine erst 25 Jahre nach dem Verlust des Hausrats vorgenommene Wiederbeschaffung führt allerdings nicht zur ag Belastung (BFH v 19.03.1982, VI R 177/78). Abfindungen für die Anschaffung von Hausrat o Kleidung sind dem Grunde nach ag Belastungen, wenn Hausrat o Kleidung durch ein unabwendbares Ereignis, wie es die Übersiedlung aus den Ostblockstaaten nach allg vorherrschender Auffassung war, verloren gehen.

Nach der Auflösung der Sowjetunion und Zusammenbruch der DDR gelten diese Überlegungen für die Nachfolgezeit nicht. Die für die Wiederbeschaffung von Hausrat nach Aussiedlung aus Kasachstan entstandenen Aufwendungen können nicht als ag Belastung berücksichtigt werden, da es an der Zwangsläufigkeit der Kosten fehlt. Es besteht seit der Auflösung der Sowjetunion keine solche staatliche Diskriminierung mehr, die eine Ausreise als zwangsläufig erscheinen lässt (vgl FG BdW StEd 1998, 484; FG D'dorf EFG 2000, 1129). Das Verlassen des Heimatlandes aus wirtschaftlichen o beruflichen Gründen reicht nicht aus (BFH BStBl II 1991, 755).

Die FinVerw nimmt ab 01.01.1990 an, dass die Übersiedlung bzw Aussiedlung nicht mehr ein unabwendbares Ereignis ist, es sei denn, es wird im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht (H 33.1 – 33.4 EStH 2014 "Aussiedlung u Übersiedlung"; BMF v 25.04.1990, BStBl I 1990, 222). Die Anerkennung als Asylbewerber lässt nicht ohne weiteres auf ein unabwendbares Ereignis für den Verlust von Hausrat u Kleidung schließen (BFH BStBl II 1991, 755).

 

Rn. 13

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Ausgaben eines StPfl für die Ausstattung seines erstgeborenen Kindes sind keine ag Belastung, denn Kinderwagen u Bettwäsche gehören zum Hausrat, dessen Anschaffung keine ag Belastung darstellt. Die Kosten der Kinderwäsche sind durch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag abgegolten, BFH BStBl III 1964, 302. Zutreffend auch BFH BStBl II 1970, 242, wonach die Erstlingsausstattung für Zwillinge durch den Kinderfreibetrag abgegolten u deshalb grds keine ag Belastung ist; das Urt schließt ebenso richtig nicht aus, dass durch eine Mehrlingsgeburt besondere Aufwendungen entstehen, die zu einer ag Belastung führen können.

 

Rn. 14

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Muss ein Ehegatte bei der Scheidung dem anderen Ehegatten die Möbel überlassen, so stellt die Wiederbeschaffung von Möbeln nach BFH DB 1962, 726 keine ag Belastung dar. Dasselbe gilt für die Beschaffung u den Bezug einer neuen Wohnung sowie für die Anschaffung von Möbeln für die geschiedene Frau durch den geschiedenen Mann, da diese Aufwendungen unter § 33a Abs 1 EStG fallen (BFH BStBl II 1975, 538; Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz C 33 "Wohnung"). Weiteres zu Scheidungskosten s "Prozesskosten" Rn 20ff.

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