Rn. 3

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Diese Aufwendungen des StPfl für seine eigene Ausbildung sind nach Auffassung der Rspr und Verwaltung keine ag Belastungen, da sie nicht zwangsläufig entstanden sind (zB BFH BFH/NV 1987, 501 betr Auslandsstudium in einem Numerus-clausus-Fach; BFH BStBl III 1967, 596 betr Aufwendungen für das Studium des Ehegatten; BFH BStBl II 2010 betr Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule; aA Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 65: Abzugsfähigkeit bejahend, soweit sie die Höchstbeträge des § 10 Abs 1 Nr 7 EStG überschreiten). Der Rspr ist zuzustimmen, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig, sondern zur Disposition des StPfl stehen. Vgl ferner betr Aufwendungen für ein Universitätsexamen (BFH BStBl III 1957, 424; BFH/NV 1991, 669; FG Nbg v 31.05.2006, III 129/2004; zu Fachhochschulstudium s FG BdW EFG 2004, 1529), hinsichtlich Aufwendungen für ein Hochschulstudium der Schwester u betr Aufwendungen für das Doktor-Examen durch den Doktoranden selbst, der bereits im Berufsleben steht. Allg gilt für Promotionskosten, dass sie keine ag Belastung darstellen (BFH BStBl III 1967, 789). Das gilt auch für den, der sich deshalb einer Promotion in Deutschland unterzieht, weil sein ausl akademischer Grad hier nicht anerkannt wird (FG D'dorf EFG 1978, 422).

 

Rn. 4

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Aufwendungen für eine zweite Berufsausbildung sind im Allg nicht zwangsläufig u daher weder nach § 33 EStG noch nach § 33a EStG als ag Belastung zu berücksichtigen (BFH BStBl II 1973, 478). Es wird aber ausnahmsweise auch anders sein können, zB bei Umschulungskosten. Das wird aber nur dann der Fall sein, wenn die Nichtausübung des bisher erlernten Berufs auf Umstände und Ereignisse zurückzuführen ist, die der StPfl nicht zu vertreten hat u die die Aufgabe als zwangsläufig erscheinen lassen (vgl FG Münster EFG 1971, 230). Dagegen scheidet die Annahme einer ag Belastung aus, wenn der bisherige Beruf lediglich aus einer besonderen Neigung zu einem anderen Beruf o weil ein anderer Beruf einträglicher ist, aufgegeben wird. Erhält der StPfl Leistungen nach dem BAföG oä Regelungen, sind diese wie Erstattungen von Krankheitskosten (s § 33 Rn 120ff) anzurechnen.

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