Rn. 2

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Die Badekur darf nicht eine übliche Ferienreise ersetzen, BFH HFR 1964, 157. Aufwendungen für eine Reise nach Mallorca, weil der StPfl an Heuschnupfen u Asthma leidet, sind nach Ansicht des BFH BStBl II 1972, 534 auch dann keine ag Belastung, wenn die Reise von einem Arzt für erforderlich gehalten wird. Es handele sich um eine Erholungsreise, der StPfl habe auch nicht unter ärztlicher Aufsicht gestanden. Letzteres führe zwar bei Heilkuren nicht in allen Fällen zur Ablehnung einer ag Belastung, es sei aber nur ausnahmsweise unschädlich (vgl aber BFH BFH/NV 1988, 149).

 

Rn. 3

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Ebenso liegt der Fall bei Seereisen auf Urlauberschiff wegen Asthmaleidens, FG He EFG 1977, 577. Das Abgrenzungsproblem stellt sich auch bei Kinderkuren, wenn das Kind nicht in einem Kinderheim untergebracht ist. Hier konnten bisher die Kosten bei einer Unterbringung außerhalb des Kinderheims (zB bei den Eltern in einer Ferienwohnung) nach Auffassung des BFH nur dann anerkannt werden, falls eine ausgestellte amtsärztliche Bescheinigung vor Antritt der Kur bestätigte, dass u warum der Kurerfolg ausnahmsweise auch bei einer anderweitigen Unterbringung erreicht werden kann (BFH BStBl II 1998, 613). Auch hier ist die neue Rspr des BFH wegen § 64 EStDV nF nicht mehr zu beachten, wonach diese qualifizierte Nachweispflicht nicht mehr gelten soll (BFH BFH/NV 2011, 503; 2012, 35). Zu einer ausnahmsweise anzuerkennenden nachträglichen Bescheinigung s BFH BStBl II 1991, 763; 1998, 616.

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