Kosten der doppelten Haushaltsführung sind, soweit sie betrieblich o beruflich veranlasst sind, WK o BA. Sie können, sofern sie nicht als WK o BA in Betracht kommen, auch ag Belastungen iSd § 33 EStG darstellen, sofern die allg Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Vgl aus der Rspr FG D'dorf EFG 1957, 212; FG Nbg EFG 1956, 399; FG Ha EFG 1979, 175 ablehnend zum Getriebeschaden am Pkw bei einer Familienheimfahrt; ebenso bereits BFH BStBl III 1958, 329, wonach allerdings bei dauerndem Getrenntleben von Ehegatten zusätzliche Wohnungskosten nicht berücksichtigt werden können, weil die Wohnung des getrennt lebenden Ehegatten nicht mehr die Wohnung des anderen Ehegatten ist. Nach Ansicht des BFH BStBl II 1982, 297 unter III.1. ist doppelte Haushaltsführung aus gesundheitlichen Gründen grds keine ag Belastung, weil es sich nur um mittelbare Krankheitskosten handelt (ebenso FG Nds v 24.01.2001, 3 K 217/00 nv).

Erwächst dem StPfl in Folge des Getrenntlebens von seiner Ehefrau, der er die Wohnung belassen hat, Verpflegungsmehraufwand u zusätzlicher Mietaufwand für ein Zimmer, handelt es sich nicht um ag Belastung; BFH BStBl II 1970, 739 zutr. Vgl auch FG D'dorf EFG 1973, 492: Mehrkosten der Lebenshaltung des getrennt lebenden Ehegatten sind nicht ag Belastung nach § 33 EStG. Die Kosten für die Unterhaltung einer Zweitwohnung sind nach FG Ha EFG 1974, 310 keine ag Belastung (vgl auch FG Nds v 24.01.2001, 3 K 217/00 nv). Dies gilt auch dann, wenn die Zweitwohnung wegen einer Krankheit des Kindes gehalten wird (FG Nbg EFG 1992, 399).

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