Was für die Behandlung von Schulden gilt, wird auch für die Beurteilung der Zahlung des Bürgen aus einer Bürgschaft gelten müssen. Nur wenn für die Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung selbst zwingende Gründe vorlagen, sodass deren Zwangsläufigkeit bejaht werden kann, kann § 33 EStG in Betracht gezogen werden (BFH BStBl III 1964, 299). Übernahme der Bürgschaft für den Gewerbebetrieb des Ehegatten ist nicht zwangsläufig (FG Bln EFG 1981, 457; FG Münster EFG 1996, 927; FG Köln EFG 1995, 719; FG Mchn v 10.03.2008, 13 K 459/06, NZB abgelehnt BFH BFH/NV 2010, 907). Entsprechendes gilt für die Zahlung aufgrund anderer Sicherung, zB einer Grundschuld. Mit Recht abgelehnt wird die Anwendung des § 33 EStG von FG BdW EFG 1957, 82 bei Bürgschaft des stillen Gesellschafters; FG Bre EFG 1957, 306 bei Bürgschaft des Hauptgesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH für diese; ebenso BFH BStBl III 1962, 63 mangels Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme selbst; BFH BStBl III 1964, 299 betr Bürgschaftszahlungen aufgrund Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zu Gunsten einer GmbH, an der der StPfl zu 25vH beteiligt war.

Die Anwendung des § 33 EStG bejaht unter gewissen Voraussetzungen – Rettung eines alten Unternehmens, das die Existenzgrundlage einer größeren Familie bildete – FG Bre EFG 1961, 255. Regelmäßig sind jedoch Bürgschaftsaufwendungen zugunsten naher Angehöriger nicht zwangsläufig, weil sich der Betroffene der Bürgschaftsübernahme hätte entziehen können (so BFH BStBl II 1978, 147 u Anm in HFR 1978, 95 zur Bürgschaft für den Bruder). Nach BFH ist nicht zwangsläufig die Zahlung aufgrund einer Grundschuld, die der StPfl zur Sicherung der gewerblichen Tätigkeit seiner geschiedenen Frau, die Selbstmordabsichten geäußert hatte, an seinem Grundstück bestellt (BFH v 28.01.1983, VI R 41/82). Bei ausnahmsweiser Anerkennung als ag Belastung darf im Zeitpunkt der Inanspruchnahme keine o nur eine kaum ernstzunehmende Aussicht bestehen, dass der Bürge sich beim Hauptschuldner schadlos halten kann, es sei denn, in der Übernahme der Bürgschaft soll für den Fall der Inanspruchnahme von vornherein eine endgültige Zuwendung an den Begünstigten liegen (im letzteren Fall dürften die Voraussetzungen der ag Belastung aber noch seltener zu bejahen sein).

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