Diese Aufwendungen sind nicht als ag Belastung abzugsfähig, da sie weder außergewöhnlich noch zwangsläufig sind (vgl FG Sachsen EFG 1997, 887; FG Nbg v 31.05.2006, III 129/2004 nv). Überdies können sie nicht im Jahr der Rückzahlung berücksichtigt werden (BFH BFH/NV 2008, 1136).

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