Nach bisheriger Rspr sind Aufwendungen für antiallergene Gegenstände im Fall einer Asthmaerkrankung nur dann als ag Belastungen anerkannt worden, wenn die medizinische Indikation durch ein vorher erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen wurde (BFH BStBl II 1999, 920; BFH/NV 2008, 561). Daran hält der BFH nicht mehr fest (BFH BStBl II 2011, 966). Der Nachweis kann auch auf andere Art u Weise (im FG-Verfahren durch ein Sachverständigengutachten) erbracht werden. Wegen § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStDV nF kann uU ein amtsärztliches Attest nunmehr wieder erforderlich sein. Nach BFH v 25.04.2017, VIII R 52/13, BFH/NV 2017, 1239 Rz 58 erachtet der BFH das rückwirkend im StVereinfG 2011 durch den Gesetzgeber eingeführte formalisierte Nachweisverlangen als verfassungsgemäß.

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