Aufwendungen für die Erneuerung eines asbesthaltigen Daches sind ag Belastungen. Mögliche Wertverbesserungen müssen jedoch abgezogen werden (BFH BStBl II 2002, 240; FG D'dorf EFG 1999, 1075; ebenso Mellinghoff in Kirchhof, § 33 EStG Rz 54 "Schadstoffbeseitigung"). Ein formalisierter Nachweis, wie er früher vorgesehen war (s zB BFH BStBl II 2002, 240), ist nicht mehr erforderlich. Gleichwohl hat der StPfl nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte. Als Nachweisverpflichteter trägt der StPfl aber das Risiko, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger im Nachhinein die Zwangsläufigkeit möglicherweise nicht mehr verlässlich feststellen kann. Dieser Gefahr kann er entgehen, wenn er vor Beginn der Behandlung auf eigene Initiative ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis bzw ein amtlich technisches Gutachten einholt oder im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gem § 155 FGO iVm §§ 485ff ZPO die eine tatsächliche Zwangsläufigkeit begründenden Umstände feststellen lässt (BFH BStBl II 2012, 570). Dem steht auch § 64 EStDV nF nicht entgegen, da die Vorschrift nicht einschlägig ist (BFH BStBl II 2012, 570; 2012, 574; ebenso Geserich, DStR 2012, 1493; Bleschick, NWB 2012, 2296). Ferner s "Sanierungsmaßnahme".

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