Aufwendungen für Arzneimittel können nur dann als ag Belastung abgesetzt werden, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit grds durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird (§ 64 Abs 1 Nr 1 EStDV; BFH BStBl II 2012, 577; BFH v 16.04.2008, III B 168/06; vgl auch Geserich, FR 2011, 1067). Handelt es sich um eine länger dauernde Krankheit, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die ärztliche Verordnung verzichtet werden (BFH v 16.04.2008, III B 168/06). Nach R 33.4 Abs 1 S 3 EStR 2012 reicht bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel die einmalige Vorlage einer Verordnung.

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