Rn. 102

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Allerdings darf der Gegenwertgedanke nicht überspannt werden. Auch der BFH befürwortet bisher in seiner Rspr eine maßvolle Anwendung der Gegenwerttheorie. Er stellt präzisierend und zutreffend darauf ab, ob der erworbene Vermögensgegenstand eine gewisse Marktfähigkeit besitzt, die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommt, was zB bei Operations- und Krankheitskosten zu verneinen, für den Erwerb einer modernen Nachtstromspeicherheizung aber zu bejahen ist (BFH BStBl II 1983, 378). In der Literatur wird diese Einschränkung der Rspr überwiegend befürwortet (vgl K. Heger in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 33 EStG Rz 58, März 2021; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33 EStG Rz 15, 20. Aufl).

Abgrenzungsschwierigkeiten können sich insbesondere dann ergeben, wenn Körperbehinderte Vorrichtungen zur Bewältigung ihrer besonderen Erschwernisse anschaffen; insoweit stellt der BFH (s Rn 64) darauf ab, ob der Gegenstand für die betreffenden Bedürfnisse besonders hergerichtet ist (vgl BFH BFH/NV 2007, 891). Das FG BdW EFG 1987, 245 rkr erkennt zu Recht die Abfindung, die ein beinamputierter Mieter an den Eigentümer zwecks Einrichtung eines behindertengerechten Bades leistet, als ag Belastung an (s auch FG BdW EFG 2003, 94). Wie der Fall des FG D'dorf EFG 2004, 1051 zeigt, können auch Mietereinbauten eine gewisse Marktfähigkeit besitzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn hierfür vom Nachmieter in aller Regel eine Ablösesumme gezahlt würde (BFH BFH/NV 2006, 931).

Von einem verlorenen Aufwand ist jedoch dann auszugehen, wenn der Mieter verpflichtet war, den ursprünglichen baulichen Zustand wiederherzustellen (BFH BFH/NV 2007, 1081). Kommt es zu einem Rückbau, so ist er nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO als rückwirkendes Ereignis einzustufen. In Höhe der auf die Restnutzungsdauer entfallenden anteiligen Aufwendungen sind die Kosten dann als ag Belastungen zu berücksichtigen (BFH BFH/NV 2007, 1081). Gleiches gilt, wenn aufgrund der Erkrankung "noch neue Gegenstände" ausgewechselt wurden und der StPfl dadurch nichts erhält, was er nicht schon vorher besessen hatte (vgl BFH BFH/NV 2006, 931; FG Münster EFG 2007, 189 mit Anm Zimmermann).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge