Rn. 172

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Leistungen eines Ehegatten waren auch als die des anderen zu bewerten. Es kam daher nicht darauf an, wer die Aufwendungen getragen hat (s zur Rechtslage ab VZ 2013 s § 26a Rn 65ff (Schneider)). Im Übrigen gilt auch hier eine restriktive Beurteilung. So besteht keine sittliche Verpflichtung der Ehefrau, mit ihrem Ehemann in ein Wohnstift zu übersiedeln (BFH BStBl II 2010, 794). Diese Rechtslage gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (s § 2 Abs 8 EStG).

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