Rn. 26

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Nach § 33b Abs 1 EStG haben Menschen mit Behinderungen das Wahlrecht, den Pauschbetrag nach § 33b Abs 3 EStG oder die Aufwendungen aufgrund von Einzelaufstellungen nach § 33 EStG geltend zu machen. Mit der Gesetzesänderung in § 33b Abs 1 S 1 EStG durch das JStG 2008 (BGBl I 2007, 3150) hat der Gesetzgeber "klarstellend" drei Arten von Aufwendungen benannt, die vom Behinderten-Pauschbetrag erfasst werden. Dies sind Aufwendungen für

  • die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens,
  • die Pflege,
  • einen erhöhten Wäschebedarf.

Schon vor der Gesetzesänderung waren laufende typische und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Ausgaben vom Behinderten-Pauschbetrag erfasst. Die nunmehr zu unterscheidenden drei Arten sind ebenfalls solche Aufwendungen. Zwar diente die Gesetzesänderung nach der Gesetzesbegründung allein der Normenklarheit und der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung. Sie verdeutlicht aber mE nicht die bisherige Rechtslage, sondern modifizierte den Anwendungsbereich des § 33b EStG. Die Veränderung führte zu einer einschränkenden Anwendung des § 33b EStG. Einzelne bisher nach der Rspr mit der Geltendmachung des Pauschbetrages abgegoltene Aufwendungen dürften nach der Gesetzesänderung nunmehr nach § 33 EStG als ag Belastungen zusätzlich berücksichtigt werden können. Diese Aufwendungen sind zwar laufende typische und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Ausgaben; sie fallen aber nicht unter den Katalog des neuen § 33b Abs 1 S 1 EStG. So fallen zB nicht darunter Umzugskosten eines steh- und gehbehinderten Menschen (auch s Nacke, StRA 2007/08, 225f). Solche Aufwendungen dürften in Zukunft über § 33 EStG abzugsfähig sein. Daneben können wie bisher auch die außerordentlichen Kosten nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

So können zB

  • die einmalig entstandenen Kosten für eine Fahrerlaubnis einer geh- und stehbehinderten Person neben dem Behindertenpauschbetrag des § 33b Abs 1 EStG gemäß § 33 EStG steuermindernd berücksichtigt werden (BFH BStBl II 1993, 749).
  • Ebenso fallen Kosten einer Operation oder Aufwendungen für eine Heilkur unter § 33 EStG (BFH BStBl II 2002, 765; 2005, 271; H 33b EStH 2020 "Neben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigende Aufwendungen").
  • Auch die Kosten für die Umrüstung eines Pkw sind in diesem Fall neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte nach § 33b EStG als ag Belastung gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen (FG Nds EFG 1992, 341; OFD Frankfurt, StEd 1997, 808).
  • S weitere Fälle in H 33b EStH 2020 "Neben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigende Aufwendungen".

Mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen v 09.12.2020 (BGBl I 2020, 2770) sind Aufwendungen für behinderungsbedingte Fahrtkosten nun auch in § 33 Abs 2a EStG geregelt worden. Die Pauschale nach § 33 Abs 2a EStG kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs 5 EStG übertragen worden ist (§ 33 Abs 2a S 8 EStG). § 33b Abs 5 EStG gilt dann entsprechend (§ 33 Abs 2a S 9 EStG).

 

Rn. 27

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Nach § 33b Abs 6 EStG kann "an Stelle" einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG auch ein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Aus diesem Verweis auf § 33 EStG entnimmt die Rspr die Voraussetzung, dass auch für die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages gemäß § 33b Abs 6 EStG durch die Pflege bedingte ag und zwangsläufige Aufwendungen iSd § 33 Abs 2 EStG erforderlich sind (BFH BStBl II 1997, 199; Kanzler, FR 1992, 669). Die Zwangsläufigkeit ist aber nach weniger strengen Kriterien als gemäß § 33 Abs 2 EStG zu beurteilen (BFH BStBl II 1997, 199; 1997, 558).

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