Rn. 64

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Wendet der Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Schlosses HK auf, kommen nur AfA bei den Einkünften aus VuV, also kein Abzug als ag Belastung, in Betracht, so: FG RP EFG 1978, 326 rkr. Dies gilt auch für Herstellungsaufwand, der bei der Schaffung einer behindertengerechten Wohnung entsteht. Hier sind Umbaumaßnahmen ebenso wie spezielle HK ihrer Natur nach WK (Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz C 36; unklar BFH BStBl II 1997, 491 unter 3.a.). So sind Aufwendungen eines Behinderten für den Einbau eines Fahrstuhls (nicht aber für einen Treppenschräglift), Verbreiterung der Türen und Schaffung einer sog Bodendusche keine ag Belastungen (im Ergebnis ebenso bisher BFH BStBl II 1997, 491; 1997, 607; BFH/NV 2004, 1252; 2006, 931; BFH v 15.04.2004, III B 113/03 nv; aA nun BFH BStBl II 2010, 280; 2011, 1012). Keine ag Belastung ist auch anzunehmen bei doppelt gezahlten Erschließungskosten infolge Konkurses des Bauträgers, FG Nbg EFG 1983, 502 rkr.

Tritt bei einer selbstgenutzten Wohnung Erhaltungsaufwand auf, so stellt dieser nach hier vertretener Auffassung der Natur nach BA bzw WK dar. Der BFH wendet hier § 33 Abs 2 S 2 EStG nicht an. Wegen des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung könne nicht mehr von WK ausgegangen werden. Auch sei die Einstufung als SA wegen § 10e Abs 6 EStG aF nicht möglich, da die Aufwendungen nur wie SA abzuziehen seien (BFH BStBl II 1995, 104).

Treten bei Kindern eines Röntgenfacharztes genetische Strahlenschäden auf, so sind die Krankheitskosten keine BA, sondern gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen (BFH BStBl II 1980, 639).

Die Aufwendungen einer Berufsmusikerin für Dispokinesis sind keine WK, sondern ag Belastungen (FG He v 13.12.2011, 12 K 2569/10, DStRE 2013, 261; nach Auffassung des BFH ist für die Entscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen, BFH BStBl II 2013, 815).

 

Rn. 65

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Nicht ag Belastungen, sondern BA oder WK stellen grds die Aufwendungen des Vormunds/Betreuers dar, die ausschließlich für die Vermögensvorsorge aufgewandt werden. Dies muss nicht für die Aufwendungen für einen Ergänzungspfleger gelten, wenn es um die Veräußerung von PV geht. Denn dann ist die private Vermögenssphäre betroffen. Aber auch diese Aufwendungen unterliegen nicht § 33 EStG, da sie nicht außergewöhnlich sind, sondern der Art und dem Grunde nach nicht außerhalb des Üblichen liegen (vgl BFH BStBl II 2000, 69).

 

Rn. 66

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ag Belastung wegen grundsätzlich möglichen SA-Abzugs abgelehnt für Nachzahlungen zur Rentenversicherung (BFH BStBl II 1977, 154; ferner FG BdW EFG 1977, 118 rkr, bestätigt durch nv BFH-Urteil). Wegen der Aufwendungen eines Altenteilsverpflichteten für die Beerdigung des Altenteilsberechtigten vgl BFH BStBl II 1985, 43.

 

Rn. 67

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Diätkosten sind gemäß § 33 Abs 2 S 3 EStG auch dann nicht als ag Belastungen anzuerkennen, wenn sie mit einer Krankheit im Zusammenhang stehen und eine medikamentöse Behandlung ersetzen (BFH BStBl II 1992, 110). Dies gilt auch für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen (BFH BStBl II 2007, 880; BFH/NV 2004, 187). So gehören zu den gemäß § 33 Abs 2 S 3 EStG nicht zum Abzug als ag Belastung zugelassenen Aufwendungen auch solche für Nahrungsergänzungsmittel, selbst wenn diese der Linderung der an Multiple Sklerose erkrankten StPfl dienen (FG Nds EFG 2011, 1886). Ebenso gilt dies für durch Bulimie verursachte erhöhte Lebensmittelkosten (FG Münster EFG 2019, 623 rkr). Anders ist die Rechtslage, wenn ärztlich verordnete Arzneimittel bei einer Diätverpflegung eingesetzt werden (s BFH BStBl II 2015, 703).

 

Rn. 68

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Auf dem Grundsatz des § 33 Abs 2 S 2 EStG beruht auch die Behandlung von Darlehnstilgungen durch den StPfl, wenn sie bei dem Ehegatten BA wären (BFH BStBl II 1972, 757). Ag Belastungen in diesen Fällen werden natürlich erst recht ausgeschlossen bei Zusammenveranlagung.

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