Rn. 150

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Tatsächliche Gründe, die die ag Aufwendungen als zwangsläufig erscheinen lassen, sind ebenfalls nur solche, die den StPfl zu diesen Aufwendungen zwingen, insbesondere Krankheitskosten (BFH BFH/NV 2009, 149 mwN). Es gehören alle für den StPfl unabwendbaren Ereignisse hierher, wie zB Katastrophen durch Brand, Unwetter, Krieg, auch strafbare Handlungen Dritter gegenüber dem StPfl (zu Letzterem s Rn 109).

 

Rn. 151

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen in einer Entscheidung des BFH BStBl III 1955, 73, die allgemein Bedeutung für die Frage "tatsächlicher Gründe" beanspruchen können. Hiernach steht es den Steuerbehörden grundsätzlich nicht zu, die tatsächlichen Dispositionen der StPfl in der Gestaltung ihrer Lebensbeziehungen zu kritisieren und ihnen andere Maßnahmen vorzuschreiben als die, die sie getroffen haben. Im Allgemeinen werden auf wirtschaftlichem Gebiet die Dispositionen der StPfl so, wie sie tatsächlich getroffen sind, auch steuerlich hinzunehmen sein, es sei denn, dass sie einer ernsthaften sachlichen Prüfung nicht standhalten.

Bei Beurteilung der Frage der Zwangsläufigkeit ist von den tatsächlichen Dispositionen des StPfl auszugehen, nicht von denkbaren Ersatzmaßnahmen.

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