Rn. 388

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Als Rechtsfolge sieht § 32d Abs 3 S 2 EStG vor, dass die tarifliche ESt um den nach § 32d Abs 1 EStG zu ermittelnden Betrag zu erhöhen ist (§ 2 Abs 6 S 1 EStG; R 2 Abs 2 EStR 2012, Zeile 13). Die Höhe der Steuer wird somit nicht verändert, sondern nur auf andere Weise erhoben. Die teilweise einbehaltene deutsche KapSt ist nach § 36 Abs 2 Nr 2 EStG anzurechnen.

 

Rn. 389

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Regelungen des § 20 EStG, wie das Verlustverrechnungseinschränkung nach § 20 Abs 6 EStG oder das Verbot des WK-Abzugs, werden nicht eingeschränkt. Auch die Anrechnung ausländischer Steuern ist weiterhin nach § 32d Abs 5 EStG durchzuführen (Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, § 32d EStG Rz 67, Stand: 21.04.2016).

 

Rn. 390

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) hat der Gesetzgeber einen Satz 3 angefügt (s Rn 26). Nach § 32d Abs 3 S 3 EStG ist im Fall des S 1 (Rn 381) eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Abs 2 EStG durchzuführen. Der Gesetzgeber befürchtete insoweit eine Lücke bei der Erfassung nicht mit deutscher KapSt vorbelasteter KapErtr (zu diesen Befürchtungen BT-Drucks 19/14909, 41). Zwar sind diese nach S 1 stets und zwingend in der ESt-Erklärung anzugeben. Eine Pflicht zur Veranlagung ergibt sich aber nach § 25 Abs 1 EStG aE nur,

Zitat

"soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt".

Die 410-Euro Grenze des § 46 Abs 2 Nr 1 EStG – als Pflichtveranlagungsfall (s § 46 Rn 31 (Barein)) – wäre ohne Einbeziehung der Kapitaleinkünfte bemessen worden (§ 2 Abs 5b EStG). Die KapErtr hätten unversteuert bleiben können. Daher hat der Gesetzgeber eine Veranlagung für alle Fälle des § 32d Abs 3 S 1 EStG durch S 3 angeordnet (Hörster, NWB 2020, 298, 315).

Systematisch hätte die Vorschrift besser in die §§ 36ff EStG zur Erhebung der ESt gepasst.

 

Rn. 391–399

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

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