Rn. 37

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft, soweit aus der Gesellschaft innerhalb der letzten sieben Jahre Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs 1 S 1 AStG) der ESt unterlegen haben, sind aufgrund des § 3 Nr 41 Buchst a EStG steuerfrei zu stellen. Damit kommt die AbgSt insoweit nicht zur Anwendung. Eventuell im Ausland einbehaltene Quellensteuer kann wegen der Steuerfreiheit der Einkünfte nicht nach § 32d Abs 5 EStG oder § 34c Abs 1 EStG angerechnet werden. S hierzu aber auch den Mechanismus in § 12 Abs 3 AStG; zum Ganzen Weiss, Der Konzern 2017, 174, 176; zu Plänen zur Abschaffung des § 3 Nr 41 EStG Jacobsen, DStZ 2020, 201, 213.

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