Rn. 220

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 32d Abs 2 Nr 1 EStG gilt insgesamt sowohl für laufende Einkünfte aus § 20 Abs 1 Nr 4 u 7 EStG als auch für die damit zusammenhängenden Veräußerungsgewinne in § 20 Abs 2 EStG. Dies gilt trotz des Wortlautes "an einen Anteilseigner gezahlt werden", der bei Veräußerungsgewinnen nicht zu erfüllen ist (BFH v 24.10.2017, VIII R 19/16, BStBl II 2019, 34 Rz 35; Ott, StuB 2019, 35, 39). Somit sind auch diese Gewinne bei der Veräußerung entsprechender WG bzw bei Eintritt gleichgestellter Ereignisse in § 20 Abs 2 S 2 EStG von der AbgSt ausgeschlossen. Durch den Wegfall der Anwendung insb des § 20 Abs 6 EStG ergeben sich Vorteile, wenn Verluste bei der Veräußerung entstanden sind (Ott, StuB 2015, 43, 48; Strothenke, DStR 2016, 2893). Diese sind dann mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechenbar. Dazu bereits s Rn 211.

 

Rn. 221

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Zu Gestaltungen im Zusammenhang mit Veräußerungsgewinnen bei § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst b EStG und dem Bond-Stripping hat die FinVerw mit Schreiben der OFD NRW v 12.01.2017, DB 2017, 218 Stellung genommen. Darin wird unter Verweis auf § 42 AO Gestaltungen mit dem Bond-Stripping die Anerkennung pauschal versagt (dazu BMF v 11.11.2016, BStBl I 2016, 1245; Strothenke, DStR 2016, 2893).

Auch s Rn 69a zum Verhältnis des § 32d Abs 2 EStG zu § 42 AO.

 

Rn. 222–229

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

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