Rn. 36a

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Das Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr 40 EStG stellt eine andere Art der Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung zwischen Anteilseigner und KapGes dar. Grundsätzlich ist bei Einkünften aus KapVerm, die nicht unter die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs 8 S 1 EStG fallen, die AbgSt zwingend anzuwenden. Die Abgrenzung wird durch § 3 Nr 40 S 2 EStG geleistet (Weiss, IWB 2017, 746, 751). Bei einer Option zum Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs 2 Nr 3 EStG; s Rn 290) kann auch bei Einkünften aus KapVerm das Teileinkünfteverfahren (statt der AbgSt) zur Anwendung kommen. § 32d Abs 2 Nr 3 S 2 EStG schließt insoweit wiederum § 3 Nr 40 S 2 EStG aus (s Rn 156).

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