Rn. 78

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die DBA im ertragsteuerlichen Bereich (Übersicht bei BMF v 17.01.2019, BStBl I 2019, 51) regeln die Verteilung von Steuergütern zwischen den Vertragsstaaten. Die Frage des anwendbaren Steuersatzes wird durch die DBA nur insoweit beeinflusst, als durch die Verteilungsartikel (Art 622 OECD-MA) Begrenzungen des Besteuerungsrechts des Quellenstaates vorgesehen sein können.

Im Zusammenhang mit der AbgSt, die auf Einkünfte aus KapVerm (§ 20 EStG) anwendbar ist, sind dabei insb Art 10 OECD-MA (Dividenden), Art 11 OECD-MA (Zinsen) und Art 13 OECD-MA (Veräußerungsgewinne) zu nennen. In Art 10 Abs 2 Buchst b OECD-MA wird das Quellensteuerrecht bei Dividenden in den hier interessierenden Fällen von natürlichen Personen auf 15 % begrenzt. In Art 11 Abs 2 OECD-MA ist ein Quellensteuerrecht von 10 % vorgesehen.

 

Rn. 79

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Für Veräußerungsgewinne aus Anteilen an KapGes sieht Art 13 Abs 5 OECD-MA eine "geschlossene Rechtsfolge" vor, wonach nur der Ansässigkeitsstaat des Veräußerers diese besteuern darf. Ausnahmen ergeben sich für durch Immobilienvermögen geprägte Gesellschaften in Art 13 Abs 4 OECD-MA (Überblick bei Meining, Ubg 2017, 34; zu den Änderungen an § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStG im JStG 2018 Weiss/Brühl, BB 2018, 2135).

 

Rn. 80

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Ausländische Steuern auf der AbgSt unterfallende Einkünfte sind im Falle eines DBA mit dem Staat, aus dem sie stammen, beim unbeschränkt StPfl nach § 32d Abs 5 S 2 EStG anzurechnen (s Rn 480). Die Begrenzung durch § 32d Abs 5 S 3 EStG bleibt zu beachten; dazu FG Köln v 17.05.2018, 13 K 3342/12, EFG 2019, 112; Rev BFH VIII R 22/18; Weiss, RdF 2019, 91.

 

Rn. 81–89

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge