Rn. 310

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Bei § 32d Abs 2 Nr 3 EStG handelt es sich um die Antragsmöglichkeit iRd AbgSt, die durch den Gesetzgeber am genauesten mit Verfahrensvorschriften ausgestattet worden ist (Weiss, GmbHR 2016, 1053).

Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung hat der BFH (BFH v 28.07.2015, VIII R 50/14, BStBl II 2015, 894; Weiss, NWB 2016, 334, 340) bejaht. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist unter dem Az 2 BvR 2167/15 beim BVerfG anhängig (s Rn 111).

 

Rn. 311

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Antragstellung ist durch die S 4–6 des § 32d Abs 2 Nr 3 EStG näher beschrieben. Nach S 4 muss der StPfl den Antrag

Zitat

"spätestens zusammen mit der ESt-Erklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen".

Eine Nachholung des Antrags insb durch fachkundig beratene StPfl ist nach Auffassung des BFH ausgeschlossen (BFH v 24.10.2017, VIII R 19/16, BStBl II 2019, 34 Rz 25; BMF v 12.04.2018, BStBl I 2018, 624 Tz 141). Anders hat der BFH dies gesehen, wenn der StPfl nicht fachkundig beraten ist (BFH v 29.08.2017, VIII R 33/15, BStBl II 2018, 69; Weiss, AO-StB 2018, 5).

Der Antrag gilt

Zitat

"solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind."

Zu Veränderungen der Beteiligungsquote während dieser Zeit s Rn 324.

 

Rn. 312

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Nach S 5 des § 32d Abs 2 Nr 3 EStG muss eine eventuelle Widerrufserklärung

Zitat

"dem FA spätestens mit der Steuererklärung für den VZ zugehen, für den die Sätze 1–4 erstmals nicht mehr angewandt werden sollen."

 

Rn. 313

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Nach S 6 des § 32d Abs 2 Nr 3 EStG ist

Zitat

"nach einem Widerruf ... ein erneuter Antrag des StPfl für diese Beteiligung an der KapGes nicht mehr zulässig".

Damit muss der Widerruf besonders sorgfältig abgewogen werden. Fraglich ist, wie die Identität der Beteiligung ("diese Beteiligung") iSd Vorschrift verstanden werden soll. In jedem Fall sollte eine vollständige Veräußerung der Beteiligung und ein erneuter Erwerb einer für § 32d Abs 2 Nr 3 EStG qualifizierenden Beteiligung als "neu" für Zwecke der Vorschrift gelten (so auch Mannefeld, GmbH-StB 2017, 154, 156).

 

Rn. 314

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Für den Fall einer nachträglich durch eine Bp aufgedeckten vGA hatte das FG Mchn v 15.06.2016, 9 K 190/16, EFG 2016, 1503 (Weiss, GmbHR 2016, 1053) entschieden, dass eine Antragstellung auch noch nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist, uU einige Jahre später, möglich sein sollte. Das FG hatte dabei den Anwendungsbereich der zeitlichen Restriktion aus § 32d Abs 2 Nr 3 S 4 EStG teleologisch reduziert. Die andere Ansicht des FG D'Dorf v 24.05.2016, 13 K 3369/14 E, EFG 2016, 1781 (Weiss, StuB 2016, 852; Weiss, GmbHR 2016, 1053) hat der BFH v 24.10.2017, VIII R 19/16, BStBl II 2019, 34 verworfen.

Mit seinem Urt BFH v 14.05.2019, VIII R 20/16, BStBl II 2019, 586 (Weiss, Ertrag-StB 2019, 345) hat der BFH entschieden, dass die Antragsfrist des § 32d Abs 2 Nr 3 S 4 EStG auch dann gilt, wenn KapErtr in Gestalt verdeckter Gewinnausschüttungen aus einer unternehmerischen Beteiligung erst durch eine Außenprüfung festgestellt werden und der StPfl in der unzutreffenden Annahme, keine KapErtr aus der Beteiligung erzielt zu haben, in seiner ESt-Erklärung keinen Antrag gemäß § 32d Abs 2 Nr 3 EStG gestellt hat. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) hat der BFH abgelehnt (zum abweichenden Recht bei den Anträgen nach § 32d Abs 4 EStG und § 32d Abs 6 EStGRn 403 u 500ff). Insoweit wird die Möglichkeit eines vorsorglichen Antrags (dazu Levedag in Schmidt, § 32d EStG Rz 15 (39. Aufl)) vom BFH selbst genannt.

Ein Zufluss von Beteiligungserträgen ist ausdrücklich nicht erforderlich (AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 143; s Rn 292; Weiss, Ertrag-StB 2018, 417, 418).

 

Rn. 315

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Zur Auslegung der Antragstellung bei elektronischer Übermittlung der ESt-Erklärung BFH v 02.11.2016, VIII B 7/16, BFH/NV 2017, 290.

 

Rn. 316

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Der Antrag ist für eine spezifische Beteiligung zu stellen. Dadurch unterscheidet er sich deutlich vom Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs 6 EStG (dazu s Rn 510). Zur eindeutigen Bezeichnung der in den Antrag einzubeziehenden Beteiligungen s BFH v 02.11.2016, VIII B 7/16, BFH/NV 2017, 290.

 

Rn. 317–319

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

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