Rn. 170
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Zwingend ausgeschlossen wird die Anwendung des AbgSt-Satzes in § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG für
- KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 4 u 7 EStG und
- die dazu gehörenden Veräußerungsgewinne iSd § 20 Abs 2 Nr 4 u 7 EStG. In Abgrenzung zur Regelung des § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst b EStG ist Buchst a bei KapErtr von einer KapGes oder Genossenschaft nicht anzuwenden, auch wenn die Beteiligungsquote unter 10 % liegt (AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 134).
Rn. 171
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Für die Annahme von Einkünften ist zunächst erforderlich, dass die zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung steuerlich dem Grunde nach anzuerkennen ist (Moritz/Strohm in Frotscher, § 32d EStG Rz 36). Zwischen nahe stehenden Personen ist dafür eine Prüfung der Üblichkeit des Vereinbarten durchzuführen (ausführlich BFH v 22.10.2013, X R 26/11, BStBl II 2014, 374; Korn, NWB 2014, 3796, 3797). Nur wenn ein Darlehen dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen ist, stellen sich die Fragen des WK- oder BA-Abzugs und der Besteuerung der entsprechenden KapErtr (ausführlich BMF v 23.12.2010, BStBl I 2011, 37; speziell zur AbgSt zB BFH v 29.04.2014, VIII R 44/13, BStBl II 2014, 992).
Zur (fehlenden) steuerlichen Anerkennung von Darlehensbeziehungen des Gesellschafters zur vermögensverwaltenden PersGes (§ 39 Abs 2 Nr 2 AO) s FG D'dorf v 08.10.2019, 13 K 1695/19 F; Weiss, ErbStB 2020, 71.
Rn. 172
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Bedingung für den Ausschluss nach § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG ist zunächst, dass Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind (Löbe, NWB 2014, 3955). Der Begriff der "nahe stehenden Person" wird in zahlreichen rechtlichen Regelungen verwendet. Im Ertragsteuerrecht findet er sich etwa in § 1 Abs 2 AStG, im weiteren Steuerrecht etwa in § 15 AO oder § 10 Abs 5 S 1 Nr 1 UStG (Werth, DStZ 2014, 670). Auch für Zwecke der verdeckten Gewinnausschüttung im KSt-Recht wird er verwendet (Weiss, NWB 2016, 334, 337 mwN).
Rn. 173
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Der BFH hat in seiner Rspr den Begriff der "nahe stehenden Person" eng ausgelegt (zur historischen Entwicklung Sterr, SteuK 2016, 401; s auch Jachmann-Michel in Drüen/Hey/Mellinghoff, FS 100 Jahre BFH, OVS 2018, 1279, 1288). Erforderlich sei mehr als ein Angehörigenverhältnis iSd § 15 AO (dazu ausführlich Weiss, NWB 2016, 334; Gläser/Zöller, DStR 2015, 497). Eine Auslegung anhand des § 15 AO könnte auch in Konflikt mit Art 6 Abs 1 GG geraten (BFH v 29.04.2014, VIII R 44/13, BStBl II 2014, 992 Rz 25). Vielmehr müsse der Wille des Gesetzgebers berücksichtigt werden, der ein Näheverhältnis nur dann anerkennen wolle,
Zitat
"wenn die Person auf den StPfl einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der StPfl auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der StPfl imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den StPfl oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat"
(BFH v 29.04.2014, VIII R 44/13, BStBl II 2014, 992 Rz 21).
Rn. 174
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Die FinVerw hat sich dieser Sichtweise inzwischen angeschlossen (AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 136). Der Nachweis des fehlenden Nahestehens sollte insoweit bereits vor Vergabe entsprechender Darlehen vorbereitet werden. Insb die Einholung von alternativen Finanzierungsangeboten kann dabei anzuraten sein (Hahne, RdF 2016, 156, 161 mwN).
Rn. 174a
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Zum speziellen Fall des Nahestehens gegenüber einer PersGes, an der eine Familienstiftung beteiligt ist, s FG Münster v 28.02.2019, 3 K 2547/18 E; Rev BFH VIII R 12/19; Weiss, ErbStB 2019, 195. Allgemein zur Frage des Nahestehens gegenüber einer PersGes FG Bre v 15.05.2019, 1 K 59/18 (3), EFG 2019, 1393; Weiss, ErbStB 2019, 256.
Rn. 175
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Der zwingende Ausschluss tritt nur ein, soweit die den KapErtr entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner BA (§ 4 Abs 4 EStG) oder WK (§ 9 EStG) darstellen. Aufgrund der Verwendung des Wortes "soweit" ist auch ein teilweiser Ausschluss der AbgSt möglich (zur Bedeutung des Wortes zuletzt BFH v 21.01.2016, I R 49/14, BFH/NV 2016, 1088 Rz 29). Dies ist der Fall, wenn ein Darlehen zwischen nahe stehenden Personen teilweise für private Zwecke (§ 12 Nr 1 EStG) und teilweise für betriebliche Zwecke (§ 4 Abs 4 EStG) oder zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs 1 S 1 EStG) verwendet wird.
Rn. 176
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Diese BA oder WK müssen zusätzlich in Zusammenhang stehen mit Einkünften, die der inländischen Besteuerung unterliegen. Nur in diesem Fall liegt eine für den Fiskus möglicherweise negative Konstellation vor, in der ein BA-Abzug bei der deutschen Besteuerung gegen den progressiven Steuertarif des § 32a EStG geltend gemacht wird, ...
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