Rn. 55

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Im Notifizierungsverfahren zu § 32c EStG aF hat die EU-Kommission eine Reihe von Vorgaben für eine beihilferechtliche Unbedenklichkeit gemacht (im Einzelnen BT-Drucks 19/13436, 128), die in § 32c Abs 5 Nr 3–6 und S 2 und 3 EStG nF umgesetzt wurden. Mit dem persönlich unterschriebenen Antrag, der für die VZ 2019 und 2022 jeweils mit den diesbezüglichen Steuererklärungen und für den VZ nachträglich beim FA einzureichen ist, hat der StPfl zu erklären, dass er

  • kein Unternehmer in Schwierigkeiten ist (Nr 3),
  • unzulässige Beihilfen, die er früher einmal erhalten hat, vollständig zurückgezahlt hat (Nr 4),
  • bestimmte Verstöße bzw Vergehen oder Betrug gegen EU-Recht, insbesondere gegen Meeres- oder Fischereifonds nicht begangen hat (Nr 5) und
  • die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik einhält.

Eine wirksame Kontrolle dieser Voraussetzungen durch die FinVerw kann allerdings nicht erwartet werden, dies allein schon deshalb, weil die jeweiligen Bearbeiter über die in Nr 3–6 aufgeführten – höchst komplizierten – beihilferechtlichen Vorschriften im Regelfall keine Kenntnis haben dürften.

 

Rn. 56

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Fällt eine der in § 32c Abs 5 Nr 3–6 EStG genannten Voraussetzungen nach beantragter Tarifermäßigung weg, hat der StPfl dies unverzüglich dem zuständigen FA mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, führt dies zur Versagung der Tarifermäßigung; darüber hinaus könnte dies als Steuerstraf- bzw -ordnungswidrigkeit gewertet werden.

 

Rn. 57–59

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

vorläufig frei

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