Rn. 4

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Gemäß Art 39 Abs 8 JStG 2019 hängt das Inkrafttreten der Vorschrift von einem positiven Bescheid der EU-Kommission ab, dass es sich bei der Vorschrift um eine genehmigungsfähige Beihilfe handelt. Mit Beschluss der Europäischen Kommission v 30.01.2020 hat diese nunmehr festgestellt, dass die Regelungen zur Tarifermäßigung für Einkünfte aus LuF (einschließlich Binnenfischerei und Aquakultur) zwar eine Beihilfe darstellen, die allerdings durch ihre inhaltliche Wirkung und insbesondere zeitliche Befristung als zulässig und mit dem Europarecht vereinbar angesehen wird.

§ 32c EStG ist damit mit Wirkung v 30.01.2020 in Kraft getreten (Bekanntmachung über das Inkrafttreten von bestimmten Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 18.03.2020, BGBl I 2020, 597).

 

Rn. 5

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Die nunmehrige (nicht mehr als Tarifglättung, sondern als Tarifermäßigung bezeichnete) Fassung des § 32c EStG ist erstmals im VZ 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum die VZ 2014–2016 umfasst. Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen die VZ 2017–2019 und 2020–2022. § 32c EStG ist letztmalig für den VZ 2022 anzuwenden (§ 52 Abs 33a S 1 EStG 2019).

Hatte ein Landwirt letztmals in den VZ 2014 und 2015 Einkünfte aus LuF erzielt und wurde entsprechend der nicht in Kraft getretenen Vorgängerreglung deshalb der ESt-Bescheid 2016 bestandskräftig veranlagt, kommt – mangels Korrekturvorschriften – grundsätzlich keine Tarifermäßigung im VZ 2016 in Betracht; im Einzelfall kann jedoch eine abweichende Entscheidung im Billigkeitswege zur Anwendung kommen (BMF v 18.09.2020, BStBl I 2020, 952 Rz 17); Entsprechendes gilt für den Fall, dass bei ESt-Veranlagung 2016 ein Feststellungsbescheid mit Einkünften aus LuF noch nicht vorlag (BMF v 18.09.2020, aaO, Rz 18).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge