Rn. 51

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Gemäß § 32c Abs 5 Nr 1 EStG darf für Verluste des jeweils ersten VZ in einem Betrachtungszeitraum kein Verlustrücktrag nach § 10d Abs 1 EStG in den letzten VZ eines vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen worden sein; dh, der StPfl muss entsprechend § 10d Abs 1 S 5 EStG auf die Inanspruchnahme des Verlustrücktrags verzichten.

Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, ist davon ein Verlustrücktrag des Jahres 2014 in 2013 nicht betroffen, denn dem Jahr 2014 geht kein Betrachtungszeitraum voraus (ebenso BMF v 28.09.2020, BStBI 2020, 952 Rz 24). Dagegen wird in der Gesetzesbegründung auf Vertrauensschutz verwiesen.

 

Rn. 52

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Keine Aussage enthält das Gesetz zu der Frage, ob ein am Ende des 2013 verbleibender Verlustvortrag, der sich einkünftemindernd im ersten Betrachtungszeitraum 2014–2016 auswirkt, für die im VZ 2016 durchzuführende Tarifermäßigung schädlich ist. Ebenso wie ein bereits vorgenommener Verlustrücktrag von 2014 auf 2013 aus Vertrauensschutz unbeachtlich ist, muss mE Gleiches gelten für den umgekehrten Fall eines Verlustvortrags aus 2013 in den VZ 2014.

 

Rn. 53

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Ein Verlustrücktrag des VZ 2023 in den letzten Betrachtungszeitraum 2020–2022 führt mE aber zum Ausschluss der Tarifermäßigung, wenngleich dies vom Wortlaut des Gesetzes nicht abgedeckt ist, denn es fehlt in diesem Fall an einem vorangegangenen Betrachtungszeitraum. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es allerdings, dass vorrangig eine Verlustverrechnung innerhalb der Betrachtungszeiträume erfolgt.

 

Rn. 54

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Nach § 32c Abs 5 Nr 2 EStG darf für negative Einkünfte, die im zweiten und dritten VZ des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Abs 1 S 5 EStG gestellt werden; ein in diesen beiden VZ entstandener Verlust darf somit nicht in einen VZ des dem Betrachtungszeitraum folgenden Betrachtungszeitraums vorgetragen werden.

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