Rn. 65

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Zur Frage, inwieweit die Herausnahme bestimmter in der EU/im EWR verwirklichter, DBA-steuerbefreiter Tatbestände ab VZ 2008 (Art 1 Nr 15c, Art 39 Abs 5 JStG 2009 v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794, s BT-Drucks 16/10 189, 53) sowohl aus dem negativen als auch dem positiven Progressionsvorbehalt europarechtlich unbedenklich ist, s Rn 31, 109b, 109c.

 

Rn. 66

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Es ist keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, wenn letztlich französischen Beamten im Vergleich zu deutschen ein größerer Teil des monatlichen Bruttoeinkommens wegen der unterschiedlichen Vergütungs- und Versorgungssysteme zur Verfügung steht, da der Progressionsvorbehalt deutsche und französische Beamte gleichbehandelt (BFH BFH/NV 2016, 401: auch kein Verstoß gegenüber Art 3 Abs 1 GG oder das Diskriminierungsverbot in Art 21 Abs 1 DBA Deutschland/Frankreich; BFH BStBl II 2016, 205).

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