Rn. 102g

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Daraus folgt: Auch § 2 Abs 5b EStG ist anzuwenden, dh Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs 1 EStG (wegen des besonderen Steuersatzes für diese Kapitaleinkünfte) und § 43 Abs 5 EStG (wegen der Abgeltungswirkung der KapSt) sind nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (FG Münster 11 K 2115 E, DStRE 2017,1500, rkr zu § 32b Abs 1 Nr 3 EStG, mE auf Nr 2 übertragbar, glA Gühne, NWB 20/2017, 1511); da ausländische Kapitaleinkünfte nicht der deutschen AbgSt unterliegen, ist nach dem FG Münster aaO zu prüfen, ob diese bei einer fiktiven inländische StPfl der deutschen AbgSt unterliegen würden (dann kein Progressionsvorbehalt) oder nicht; ob dabei wegen des geringen persönlichen Steuersatzes der betreffende StPfl im Inland einen Antrag auf tarifliche Besteuerung gestellt hätte, sei dabei unerheblich (kritisch zur Entscheidung Gühne, NWB 20/2017, 1511)

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