Rn. 69

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG kann der StPfl die Veranlagung (zu seinen Gunsten) beantragen, um den negativen Progressionsvorbehalt durchzuführen. Da der Progressionsvorbehalt keinen Mindestbetrag enthält, ist er auch bei der Antragsveranlagung uneingeschränkt anzuwenden (BFH BStBl II 1994, 654).

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