Rn. 28

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das Ehegattensplitting schafft einen Ausgleich für die Minderung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens, die sich aus der zwischen Ehegatten bestehenden Unterhaltspflicht ergibt. Deshalb entspricht das geltende Ehegattensplitting dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit aus Art 3 Abs 1 GG und steht somit auch im Einklang mit Art 6 GG (BVerfG BVerfGE 61, 347; BFH BStBl II 2005, 631), was nicht bedeutet, dass es keine anderen Möglichkeiten der steuerlichen Entlastung gäbe (FG D'dorf v 27.10.2011, 14 K 2269/11 L, StEd 2012, 370; EFG 2012, 746; vgl zu Alternativen Kanzler FR 1999, 514). Diese Alternativkonzepte sind aber auf ihre verfassungsmäßige Wirksamkeit zu untersuchen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften (s § 2 Abs 8 EStG), die nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, bilden nach der Zusammenrechnung ihrer Einkünfte eine steuerliche Einheit. Steuerbemessungsgrundlage für die gegen sie als Gesamtschuldner (§ 44 Abs 1 AO) festzusetzende ESt ist ihr gemeinsam zvE. Diese Behandlung der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerschaften als eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs erfordert angesichts des progressiven Tarifaufbaus eine Teilung der Steuerbemessungsgrundlage, sodass als Folge der Zusammenrechnung der Einkünfte nicht mehr Einkommensteile mit einem höheren Steuersatz belegt werden, als dies zB bei nicht verheirateten StPfl der Fall wäre.

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