A. Die Voraussetzungen für den Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs 6 S 1 EStG

 

Rn. 752

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach der Systemumstellung zum 01.01.1996 bilden die Kinderfreibeträge neben dem Kindergeld die weitere Komponente des Familienleistungsausgleichs. Das Kindergeld oder die Freibeträge nach § 32 Abs 6 S 1 EStG können nur alternativ in Anspruch genommen werden. Nach § 31 S 4 EStG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Freibeträge, dass die gebotene steuerliche Freistellung des sächlichen Existenzminimums des Kindes und dessen Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird. Werden die Freibeträge berücksichtigt, erhöht sich die so ermittelte ESt um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten VZ, § 31 S 4 EStG.

 

Rn. 753

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Dies betrifft zum einen StPfl mit höheren Einkommen, bei denen bei der Umrechnung des Kindergelds in einen Freibetrag nicht die Summe der Freibeträge des § 32 Abs 6 S 1 EStG erreicht wird. Des Weiteren sind die genannten Freibeträge bei den StPfl zu berücksichtigen, denen deshalb kein Anspruch auf Kindergeld zusteht, weil sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen, zB Ausländer ohne eine qualifizierte Aufenthaltsgenehmigung, oder StPfl, deren Kinder ihren Wohnsitz nicht in einem EU- oder EWR-Staat haben.

 

Rn. 754

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Freibeträge können nur solche StPfl in Anspruch nehmen, die selbst unbeschränkt stpfl sind oder nach § 1 Abs 3 oder § 1a EStG der fiktiven unbeschränkten StPfl unterliegen.

 

Rn. 755

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Während des VZ wird zur steuerlichen Freistellung des sächlichen Existenzminimums und des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs des Kindes bei den Eltern nur das Kindergeld gezahlt. Nur diejenigen StPfl, die zwar einen Anspruch auf die Freibeträge, nicht aber auf das Kindergeld haben, können sich nach § 39a Abs 1 Nr 6 EStG einen – ggf nach § 32 Abs 6 S 4 EStG der Höhe nach reduzierten – Kinderfreibetrag auf der LSt-Karte eintragen lassen.

 

Rn. 756

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Für jedes zu berücksichtigende Kinde eines StPfl wird ab dem 01.01.2021

  • -für das sächliche Existenzminimum ein Kinderfreibetrag iHv 2 730 EUR (für den VZ 2020: 2 586 EUR, für den VZ 2019: 2 490 EUR, für den VZ 2018: 2 394 EUR; für den VZ 2017: 2 358 EUR, wegen der Beträge für die Vorjahre s Rn 49ff) sowie
  • für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ein Freibetrag iHv 1 464 EUR (für die VZ 2010 bis zum VZ 2020 iHv 1 320 EUR, s Rn 51) vom Einkommen abgezogen.

Für die VZ vor 2000 waren ausschließlich Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.

 

Rn. 757

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Bei den in § 32 Abs 6 S 1 EStG genannten Beträgen handelt es sich um Jahresbeträge, die vom Einkommen (§ 2 Abs 5 EStG) des jeweiligen Elternteils abgezogen werden, wenn dies günstiger ist als der Anspruch auf Kindergeld (§ 31 S 4 EStG). Für die Gewährung der Kinderfreibeträge galt – ab der Systemumstellung – für die VZ 1996–1999 das Monatsprinzip, da das JStG 1996 die jährlichen Freibeträge abgeschafft hatte. Mit der zum 01.01.2000 in Kraft getretenen Änderung durch das FamFördG sind die Freibeträge wieder als Jahresbeträge ausgewiesen, Loschelder in Schmidt, § 32 EStG Rz 76 (40. Aufl). Der Jahresbetrag vermindert sich für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge nicht vorgelegen haben, Heuermann, FR 2000, 248.

 

Rn. 758

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Für welche Kinder die Freibeträge zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 32 Abs 3, 4 u 5 EStG. Während das Kindergeld für jedes Kind nach § 64 Abs 1 EStG nur einem Berechtigten gezahlt wird, stehen die Freibeträge des § 32 Abs 6 S 1 EStG grds jedem StPfl zu, dem das zu berücksichtigende Kind zuzurechnen ist. Grds erhält jeder Elternteil somit die Freibeträge des § 32 Abs 6 S 1 EStG. Dies wird herkömmlich als Halbteilungsgrundsatz bezeichnet, damit wird deutlich gemacht, dass die insgesamt für das Kind gewährte steuerliche Freistellung auf mehrere StPfl aufzuteilen ist.

 

Rn. 759

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Diese Betrachtungsweise entspricht jedoch nicht der Gesetzessystematik, die nicht von einer Halbierung der beiden Eltern zugeordneten vollen Freibeträge ausgeht. Nach § 32 Abs 6 S 2 EStG verdoppeln sich die jedem Elternteil zustehenden Freibeträge nach § 32 Abs 6 S 1 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen. Es erscheint deshalb kaum sachgerecht, die Beträge nach § 32 Abs 6 S 1 EStG als "halbe" Freibeträge und die nach § 32 Abs 6 S 2 EStG als ganze Freibeträge zu bezeichnen.

 

Rn. 760

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Zuordnung der Freibeträge nach § 32 Abs 6 S 1 EStG betrifft

  • unbeschränkt stpfl Eltern, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (§ 26 Abs 1 S 1 EStG) nicht vorliegen (dauernd getrennt lebende und geschiedene Eltern und Eltern eines nichtehelichen Kindes), sowie
  • nicht dauernd getrennt lebende Eheleute, bei denen keine Zusammenveranlagung erfolgt (Fälle der getrennten Veranlagung nach § 26a EStG aF (bis VZ 2012) und der besonderen Veranlagung nach § 26c ES...

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