1. Die Voraussetzungen der Übertragung

 

Rn. 980

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Regelung in § 32 Abs 6 S 11 EStG nF entspricht der bisherigen Regelung in § 32 Abs 6 S 7 Hs 2 EStG aF. Eine Übertragung der den Eltern nach § 32 Abs 6 S 1–9 EStG zustehenden Freibeträgen auf einen Stiefelternteil oder einen Großelternteil nach § 32 Abs 6 S 10 EStG kann gemäß § 32 Abs 6 S 11 EStG auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen. Liegt die Zustimmung des berechtigten Elternteils vor, hat das für die Veranlagung des Übertragungsempfängers zuständige FA dessen Antrag auf Übertragung zu entsprechen. Ab dem VZ 2021 führt gemäß § 32 Abs 6 S 6 Hs 2 EStG die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Mitübertragung des BEA-Freibetrags (s Rn 64, 901, 933).

 

Rn. 981

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Zustimmung iSd § 32 Abs 6 S 11 EStG ist gegenüber dem FA zu erklären, das über die Übertragung entscheidet, also das Wohnsitz-FA des Übertragungsempfängers, Selder in Blümich, § 32 EStG Rz 160 (Februar 2019). Entgegen FG Köln v 22.02.2002, 10 K 7501/96, EFG 2002, 910, aufgehoben durch Urt des BFH v 18.08.2005, VI R 38/02, BFH/NV 2005, 2240, reicht eine gegenüber dem anderen Elternteil abgegebene Zustimmungserklärung auch dann nicht aus, wenn sie im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits abgegeben worden ist. Die Zustimmung kann auf bestimmte VZ beschränkt werden, Selder in Blümich, § 32 EStG Rz 160 (Februar 2019).

Die Zustimmung bedarf keiner bestimmten Form, Selder in Blümich, § 32 EStG Rz 160 (Februar 2019). Sie wird entsprechend dem amtlichen Formular der Anlage "Kinder" zur ESt-Erklärung idR schriftlich erteilt. Die Zustimmung kann bis zu dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Veranlagung des Übertragungsempfängers in Bestandskraft erwächst.

Wird die Zustimmung erst nach diesem Zeitpunkt erklärt, ist der ESt-Bescheid des Übertragungsempfängers nach § 175 Abs 1 Nr 2 AO zu ändern; Selder in Blümich, § 32 EStG Rz 160 (Februar 2019). Gegen den berechtigten Elternteil besteht kein Anspruch des Stiefelternteils oder des Großelternteils auf Erteilung der Zustimmung nach § 242 BGB, Wendl in H/H/R § 32 EStG Rz 196 (April 2019); Selder in Blümich, § 32 EStG Rz 160 (Februar 2019).

 

Rn. 982

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Ein Widerruf der Zustimmung ist nach § 32 Abs 6 S 11 EStG nur für künftige Kj zulässig. Der Widerruf ist ebenfalls gegenüber dem FA zu erklären, BFH v 20.04.2004, VIII R 82/03, BFH/NV 2004, 1254, ein Widerruf gegenüber dem Übertragungsempfänger (einem Stiefelternteil oder einem Großelternteil) reicht nicht aus, aA FG Sa v 06.07.1995, 2 K 30/94, EFG 1996, 58.

 

Rn. 983–989

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

2. Die Rechtsfolgen der Übertragung

 

Rn. 990

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Stiefeltern- oder Großelternteil, an den übertragen worden ist, erhält entweder einen Kinderfreibetrag und/oder den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsaufwand; in den Fällen des § 32 Abs 6 S 2, 3 und 6 EStG sind die verdoppelten Freibeträge bei den Übertragungsempfängern zu berücksichtigen. Ab dem VZ 2021 führt gemäß § 32 Abs 6 S 6 Hs 2 EStG die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Mitübertragung des BEA-Freibetrags (s Rn 64, 901, 933). Beim Abzug der genannten Freibeträge bei der Veranlagung des Stiefelternteils – bzw des Großelternteils – ist der Anspruch auf das Kindergeld im Umfang des Kinderfreibetrags der ESt hinzuzurechnen, § 31 S 4 EStG. Der übertragende Elternteil verliert mit den Freibeträgen auch die übrigen v Kinderfreibetrag abhängenden Steuerentlastungen, ausführlich dazu s Rn 923.

 

Rn. 991

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Sind die Voraussetzungen des § 32 Abs 6 S 6 EStG für eine Übertragung der dort genannten Freibeträge gegeben, macht der danach berechtigte Elternteil sein Recht auf Übertragung nach § 32 Abs 6 S 6 EStG jedoch erst geltend, nachdem der oder die Freibeträge nach § 32 Abs 6 S 11 EStG mit Zustimmung des anderen Elternteils an einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen worden ist, ist der ESt-Bescheid des Stiefelternteils oder Großelternteils nach § 175 Abs 1 Nr 2 AO zu ändern.

 

Rn. 992–999

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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