Rn. 300

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach § 32 Abs 3 EStG wird ein Kind in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. § 32 Abs 3 EStG regelt abschließend die Anspruchsvoraussetzungen für minderjährige Kinder, volljährige Kinder werden allein nach § 32 Abs 4 EStG berücksichtigt, BFH v 01.03.2000, VI R 162/98, BStBl II 2000, 459.

 

Rn. 301

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Das Lebensalter des Kindes ist nach § 108 Abs 1 AO iVm §§ 187 Abs 2 S 2, 188 Abs 2 BGB zu berechnen, vgl dazu A 8 S 2, S 3 DA-KG 2020. Das Lebensjahr ist danach mit dem Ablauf des dem jeweiligen Geburtstag vorangehenden Tags vollendet; fällt der Geburtstag des Kindes auf den ersten Tag eines Monats, ist das Lebensjahr somit mit dem letzten Tag des vorangegangenen Monats vollendet, BFH v 18.04.2017, V B 147 716, BFH/NV 2017, 1052; vgl aber Steck, NWB 2013, 2639: verfassungsrechtliche Bedenken. Maßgebend ist das tatsächliche Alter des Kindes und nicht das in Ausweispapieren unzutreffend ausgewiesene Alter, BFH v 24.09.2009, III R 62/07, BFH/NV 2010, 616, der StPfl trägt die Feststellungslast für das Alter des Kindes. § 33a SGB I, der bestimmt, dass grundsätzlich das zuerst gegenüber dem Sozialleistungsträger oder ArbG angegebene Alter maßgeblich ist, gilt im Steuerrecht nicht. Steht fest, dass die Altersgrenze nach § 32 Abs 4 Nr 1 EStG eingehalten ist, ist das Kind auch dann zu berücksichtigen, wenn das genaue Geburtsdatum des Kindes unbekannt ist; § 33a SGB I findet keine Anwendung, BFH v 24.09.2009, III R 62/07, BFH/NV 2010, 616.

 

Rn. 302

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Aus § 32 Abs 3 EStG folgt, dass die steuerliche Berücksichtigung von Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres grds nur bei Vorliegen weiterer besonderer Voraussetzungen erfolgt. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass typischerweise bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes eine Unterhaltssituation gegeben ist; dies gilt auch für den Monat, zu dessen Beginn das Kind noch nicht sein 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

Rn. 303

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Das Monatsprinzip, das ausdrücklich nur in § 32 Abs 3 EStG benannt ist, gilt auch für die Regelungen in § 32 Abs 4 und 5 EStG, BFH v 16.12.2002, VIII R 65/99, BStBl II 2003, 593; Loschelder in Schmidt, § 32 EStG Rz 20 (40. Aufl). Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes an nur einem Tag des Monats vor, ist dieser Monat als Zählmonat zu berücksichtigen, R 32.3 S 1 EStR 2012; BFH v 15.03.2012, I R 51/08, BFH/NV 2012, 1765.

 

Rn. 304–310

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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