Rn. 1110

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs 4 S 1 Nr 1 o 2 EStG aF an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach § 32 Abs 4 S 2 o 3 EStG aF um ein Zwölftel (§ 32 Abs 4 S 7 EStG aF). Einkünfte u Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs 4 S 8 EStG aF). Der Jahresgrenzbetrag ermäßigt sich demnach entsprechend, wenn die Berücksichtigungsvoraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vorgelegen haben.

 

Rn. 1111

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Kürzungsmonate sind nach der gesetzlichen Neuregelung durch das 2. FamFördG seit dem 01.01.2002 nur noch solche Monate, in denen die Berücksichtigungsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 14/6160, 12) soll es sich nur um eine Klarstellung gegenüber der vormaligen Regelung des § 32 Abs 4 S 5 EStG aF handeln. Tatsächlich handelt es sich jedoch um eine Neuregelung, mit der sichergestellt wird, dass der Monat, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, heiratet, seine Berufsausbildung beginnt o beendet, arbeitslos wird o nach Beendigung der Arbeitslosigkeit eine Berufstätigkeit aufnimmt, nicht als Kürzungsmonat anzusehen ist. Eine Ermäßigung des Jahresgrenzbetrags ist hinsichtlich dieses Monats nicht vorzunehmen.

 

Rn. 1112

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Auf welche Monate die Einkünfte u Bezüge entfallen, bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Zurechnung u nicht nach dem Zeitpunkt des Zuflusses, vgl BFH v 01.03.2000, VI R 162/98, BStBl II 2000, 459; BFH v 12.04.2000, VI R 34/99, BStBl II 2000, 464; BFH v 10.01.2003, VIII B 160/01, BFH/NV 2003, 752 zu einer Sonderzuwendung; BFH v 11.03.2003, VIII R 16/02, BStBl II 2002, 746 zum Entlassungsgeld des Zivildienstleistenden; Jachmann in K/S/M, § 32 EStG Rz C 60 (März 2004).

Entscheidend ist somit, für welchen Zeitraum innerhalb des Kj die Einkünfte u Bezüge zugeflossen sind. Dabei ist zunächst eine Zuordnung der Einkünfte u Bezüge zu den einzelnen Kj vorzunehmen. Einkünfte u Bezüge, die in anderen Kj zufließen, sind nicht zu berücksichtigen, BFH v 11.12.2001, VI R 5/00, BStBl II 2002, 205; FG Nds v 29.08.2003, 1 K 246/03, EFG 2003, 1797.

 

Rn. 1113

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Gem § 11 Abs 1 S 1 EStG gelten Einnahmen innerhalb des Kj bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Kind kurze Zeit vor Beginn o kurze Zeit nach Beendigung des Kj, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kj bezogen (§ 11 Abs 1 S 2 EStG). Laufender Arbeitslohn ist regelmäßig dem Monat zuzuordnen, für den er gezahlt wird, BFH v 01.03.2000, VI R 162/98, BStBl II 2000, 459. Dasselbe gilt für sonstige Einkünfte iSd § 22 EStG sowie für Bezüge wie Stipendien oÄ, die für bestimmte Monate gezahlt werden.

Eine Entlassungsabfindung ist auf die Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verteilen, FG BdW v 11.08.2003, 10 K 156/02, EFG 2004, 274.

 

Rn. 1114

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Fließen Sonderzuwendungen wie Weihnachts- o Urlaubsgeld aus einem Ausbildungsverhältnis während eines Ausbildungsmonats zu, sind sie zeitanteilig den Monaten zuzuordnen, auf die sie entfallen, BFH v 01.03.2000, VI R 162/98, BStBl II 2000, 459; BFH v 12.04.2000, VI R 34/99, BStBl II 2000, 464; BFH v 18.03.2009, III R 95/06, BFH/NV 2009, 1614; H 32.10 EStH 2011 "Aufteilung der eigenen Einkünfte u Bezüge".

Es sind nur die Monate zu berücksichtigen, die auf den Monat der Volljährigkeit folgen, BFH v 11.12.2001, VI R 108/99, BFH/NV 2002, 486.

 

Rn. 1115

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Liegen die Berücksichtigungsvoraussetzungen des § 32 Abs 4 S 1 Nr 1 o 2 EStG aF nur in einem Teil des Monats vor u fließt die Sonderzuwendung dem Kind in dem Teil des Monats zu, in dem die Berücksichtigungsvoraussetzungen noch o schon gegeben sind, ist die Sonderzuwendung dem Grunde nach in entsprechender Anwendung des § 32 Abs 4 S 6 EStG aF zu erfassen.

Dagegen ist die Sonderzuwendung dann außer Betracht zu lassen, wenn sie in dem Teil des Monats zufließt, in dem die Berücksichtigungsvoraussetzungen nicht vorliegen, BFH v 18.03.2009, III R 68/07, BFH/NV 2009, 1615.

 

Rn. 1116

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Fraglich erscheint, nach welchem Verhältnis nunmehr Sonderzuwendungen aufzuteilen sind. Nachdem der Gesetzgeber mit dem 2. FamFördG § 32 Abs 4 S 6 EStG eingefügt hat, erscheint zweifelhaft, ob an der monatsweisen Aufteilung der Sonderzuwendung festgehalten werden kann o ob eine tageweise Aufteilung vorzunehmen ist. Letzterem dürfte der Vorzug zu geben sein, da der Gesetzgeber sämtliche Einkünfte u Bezüge erfasst, die auf die Zeiträume entfallen, in denen die Berücksichtigungsvoraussetzungen vorliegen, auch wenn es sich dabei nur um einen Teil des Monats handeln sollte.

 

Rn. 1117

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Sonderzuwendungen, die dem ganzjährig in Berufsausbildung befindlichen Kind in dem Jahr zufließen, in dem es das 18. Lebensjahr vollendet, sind zeitanteilig zu erfassen, unabhängig davon, ob ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge