Rn. 810

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Für ein nicht nach § 1 Abs 1 oder 2 EStG unbeschränkt stpfl Kind können die Freibeträge nach den § 2 Abs 6 S 1–3 EStG nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Diese Regelung betrifft Kinder, die weder einen Wohnsitz (§ 8 AO) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben.

 

Rn. 811

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Kinder, die zum Haushalt von Eltern gehören, welche nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt stpfl sind, sind nicht betroffen, weil auch die Kinder nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt stpfl sind, zB die mit ihren Eltern in einem Haushalt im Ausland lebenden Diplomatenkinder, vgl A 23.2 Abs 1 S 1 DA-KG 2020.

 

Rn. 812

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Gehören die Kinder dagegen zum Haushalt von Eltern, die dem Personenkreis nach § 1 Abs 3 EStG unterfallen, tritt keine unbeschränkte StPfl der Kinder ein, der Kinderfreibetrag wird gekürzt.

 

Rn. 813

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Ob ein Kind seinen Wohnsitz im Inland hat, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab, vgl A 23.1 Abs 2 DA-KG 2020, AEAO zu § 8. Es sind ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, nicht aber subjektive Momente oder Absichten. Der StPfl, der die ungekürzten Freibeträge beansprucht, hat den Nachweis der unbeschränkten StPfl des Kindes zu führen, Loschelder in Schmidt, § 32 EStG Rz 80 (40. Aufl). Hält sich das Kind für mehrere Jahre zum Zwecke einer Berufsausbildung im Ausland auf, behält es seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt, vorübergehende Ferienaufenthalte des Kindes im Inland begründen keinen Wohnsitz und führen nicht zur unbeschränkten StPfl, BFH v 22.04.1994, III R 22/92, BStBl II 1994, 887; BFH v 25.09.2014, III R 10/14, BStBl II 2015, 655; BFH v 23.05.2016, III R 38/14, BStBl II 2016, 102, sodass § 32 Abs 6 S 4 EStG weiter Anwendung findet; Selder in Blümich, § 32 EStG Rz 132 (Februar 2019); Wendl in H/H/R, § 32 EStG Rz 177 (April 2019); vgl ferner zum Wohnsitz des Kindes BFH v 23.11.2000, VI R 165/99, BStBl II 2001, 279; BFH v 23.11.2000, VI R 107/99, BStBl II 2001, 294; ausführlich dazu s § 63 Rn 85ff (Pust).

 

Rn. 814

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Nachweis, dass ein "Auslandskind" die Berücksichtigungsvoraussetzungen erfüllt, kann bei Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch eine Lebensbescheinigung der ausländischen Heimatbehörde sowie bei Kindern, die sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Ausbildung befinden, durch die Vorlage von Schul- oder Studienbescheinigungen erbracht werden; für behinderte Kinder bedarf es der Vorlage von Unterlagen, die dem Ausweis nach dem SGB IX entsprechen.

 

Rn. 815

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die nach § 32 Abs 6 S 5 EStG ermäßigten Freibeträge ergeben sich entsprechend der sog Ländergruppeneinteilung. Um den – ggf geringeren – Unterhaltsbedarf im Wohnsitzstaat sachgerecht (vgl BFH v 08.06.1990, III R 107/88, BStBl II 1990, 898) zu berücksichtigen, werden die Länder mit Wirkung ab dem 01.01.2004 in 4 Ländergruppen eingeteilt, s BMF v 17.11.2003, BStBl I 2003, 637 sowie die weiteren Ländergruppeneinteilungen des BMF v 06.11.2009, BStBl I 2009, 1323; BMF v 04.10.2011 in BStBl I 2011, 961; BMF v 18.11.2013, BStBl I 2013, 1462; BMF v 20.10.2016, BStBl I 2016, 1183 für den Zeitraum ab dem 01.01.2017; BMF v 11.11.2020, BStBl I 2020, 1212 für den Zeitraum ab 01.01.2021). Die Freibeträge werden danach entweder in voller Höhe, zu 3/4, zu 1/2 oder zu 1/4 gewährt. Dies gilt auch für Kinder, die einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben, vgl BMF v 11.11.2020, BStBl I 2020, 1212, das ausdrücklich auf die Freibeträge nach § 32 Abs 6 S 4 EStG Bezug nimmt.

 

Rn. 816

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Im LSt-Verfahren sind auf der LSt-Karte (auf Antrag) die (ggf ermäßigten) Freibeträge für solche Kinder einzutragen, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht (Auslandskinder) (§ 39a Abs 1 Nr 6 EStG). In diesem Fall hat eine Veranlagung des ArbN zu erfolgen (§ 46 Abs 2 Nr 4 EStG).

 

Rn. 817–829

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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