Rn. 1148

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Bei minderjährigen Kindern wird der zustehende Freibetrag für den Betreuungs- u Erziehungs- o Ausbildungsbedarf dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen.

Der Elternteil kann den Antrag bis zur materiellen Bestandskraft des ESt-Bescheids zurücknehmen, FG BdW v 29.07.1992, 2 K 61/88, EFG 1993, 32.

 

Rn. 1149

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Da die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- u Erziehungs- o Ausbildungsbedarf lediglich daran anknüpft, dass das Kind in der Wohnung des anderen Elternteils nicht gemeldet ist, ist es ohne Bedeutung, welcher Elternteil die Betreuungs- u Erziehungsaufgaben tatsächlich erfüllt.

Die Vorschrift ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie weder auf die Verletzung der Unterhaltspflicht noch auf die Zustimmung des anderen Elternteils abstellt, BFH v 27.10.2011, III R 42/07, BStBl II 2013, 194. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Betreuungsleistungen selbst o durch andere erbringt bzw erbringen lässt.

Der Gesetzgeber darf typisierend davon ausgehen, dass das Kind in dem Haushalt des Elternteils, bei dem es gemeldet ist, aufgenommen ist und von diesem Elternteil umfassend betreut wird, so bereits BFH v 18.05.2006, III R 71/04, BStBl II 2008, 352.

 

Rn. 1150

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Der genannte Freibetrag kann nur auf den Elternteil übertragen werden, in dessen Wohnung das Kind gemeldet ist. Dazu bedarf es lediglich eines Antrags dieses Elternteils, einer Mitwirkung des von der Übertragung betroffenen Elternteils o einer Unterhaltsverletzung bedarf es nicht.

Die Übertragung des Freibetrags ist deshalb auch gegen den Willen desjenigen Elternteils möglich, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, BFH v 18.05.2006, III R 71/04, BStBl II 2008, 352.

Da die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- o Ausbildungsbedarf gesondert in § 32 Abs 6 S 6 EStG aF geregelt u damit eigenständig ist (BR-Drucks 476/99, 24) kann der Freibetrag unabhängig vom Kinderfreibetrag übertragen werden, BFH v 18.05.2006, III R 71/04, BStBl II 2008, 352; Loschelder in Schmidt, § 32 EStG Rz 83 (38. Aufl); aA R 32.13 Abs 4 EStR 2008. Die Übertragung ist – bis einschließlich des VZ 2011 – auch dann möglich, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG (Zusammenveranlagung) vorliegen

 

Rn. 1151

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Ausführlich dazu u zu den Rechtsfolgen der Übertragung s Rn 910.

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