Rn. 391

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG werden Kinder berücksichtigt, die sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden. H 32.6 EStH 2020 "Übergangszeit nach § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG"; A 16 Abs 1–4 DA-KG 2020. Die Zwangspausen dürfen den zeitlichen Rahmen von 4 Monaten nicht übersteigen, um als Übergangszeit anerkannt zu werden. Beläuft sich die Zwangspause auf 5 Monate, ist eine Berücksichtigung nach § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG auch nicht für den Zeitraum von 4 Monaten, sondern überhaupt nicht möglich, BFH v 22.12.2011, III R 41/07, BStBl II 2012, 681; BFH v 22.12.22011, III R 5/07, BStBl II 2012, 678; BFH v 09.02.2012, III R 68/10, BStBl II 2012, 686; das gilt auch dann, wenn das Kind oder der Antragsteller die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Die Regelung ist verfassungsgemäß, vgl BFH v 15.07.2003, VIII R 78/99, BStBl II 2003, 841; BFH v 22.12.2011, III R 5/07, BStBl II 2012, 678; BFH v 22.12.2011, III R 41/07, BStBl II 2012, 681; BFH v 09.02.2012, III R 68/10, BStBl 2012, 686; BFH v 24.05.2012, III R 25/09, BFH/NV 2012, 1437; eine Regelungslücke ist nicht gegeben. Die Übergangszeit von vier Monaten iSd § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG beginnt nicht erst ab dem Monat nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, sondern mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes BFH v 16.04.2015, III R 54/13, BStBl II 2016, 25.

Bei § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG handelt es sich gegenüber § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG um eine vereinfachende Auffangvorschrift, zB in den Fällen, in denen das Kind noch keine Zusage für einen (weiteren) Ausbildungsplatz hat. Der Gesetzgeber geht bei einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von nicht mehr als vier Monaten typisierend davon aus, dass ein Kind gehindert ist, seine Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt fortzusetzen, BFH v 27.01.2011, III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316.

 

Rn. 392

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Übergangszeit kann nach der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG

Ab dem 01.01.2015 ist nach § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG idF ZollkodexAnpG v 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) auch ein Kind zu berücksichtigen, das sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen Wehrdienst iSd § 58b SoldatenG befindet, H 32.6 EStH 2020 "Übergangszeit nach § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG"; A 16 Abs 1 S 1 DA-KG 2020. Die Übergangszeit kann sowohl vor Beginn als auch nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes eintreten, H 32.6 EStH 2020 "Übergangszeit nach § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG"; A 16 Abs 1 S 2 DA-KG 2020. Im letzteren Fall kommt eine Berücksichtigung nach § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG allerdings nur für die in 2015 liegenden Zeiträume in Betracht.

Nach FG SchlH v 28.01.2015, 2 K 39/14, EFG 2015, 734 sollen aufgrund der Regelung in § 58f SG freiwillig Wehrdienstleistende auch schon vor dem 01.01.2015 mit den nach § 5 WPflG Grundwehrdienstleistenden gleichzustellen sein, sodass auch bei freiwillig Wehrdienstleistenden die Regelung in § 32 Abs 4 Nr 2 Buchst b EStG in Betracht kommen könne.

Als gesetzlicher Wehr- bzw Zivildienst galt auch ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst iSd § 6b WPflG sowie ein freiwilliger zusätzlicher Zivildienst gemäß § 41a ZDG. Dass die Ausbildung nach dem Wehrdienst fortgesetzt werden sollte, war ohne Bedeutung, BFH v 25.01.2007, III R 23/06, BStBl II 2008, 664; aA FG BdW v 27.09.2005, 4 K 156/03, EFG 2006, 56. Kinder sind somit auch in der Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes zu berücksichtigen, BFH v 25.01.2007, III R 23/06, BStBl II 2008, 664.

Der Wehrdienst beginnt dabei nicht mit dem Tag der Einberufung, sondern erst mit dem Tag des nachfolgenden tatsächlichen Dienstantritts, BFH v 05.09.2013, XI R 7/12, BStBl II 2014, 37; somit befindet sich ein Kind, das den Wehrdienst nicht am ersten Tag, sondern erst am dritten Tag des Monats antreten kann, am ersten und zweiten Tag des Monats noch in der Übergangszeit.

Wer als Entwicklungshelfer anzusehen ist, ergibt sich aus § 1 EhfG v 18.06.1969 (BGBl I 549), mit späteren Änderungen. Die als Träger des Entwicklungsdienstes anerkannten Einrichtungen ergeben sich aus H 32.11 EStH 2020 "Entwicklungshelfer".

 

Rn. 393

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