Rn. 545

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Eine Erwerbstätigkeit ist ua dann unschädlich, wenn es sich dabei um eine solche mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden wöchentlich handelt. Es ist grds die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen, H 32.10 EStH 2020; A 20.3.1 Abs 1 S 2 DA-KG 2020; FG D'dorf v 29.08.2013, 3 K 2231/12 Kg, EFG 2013, 1939; dabei sind nur Zeiträume ab dem Folgemonat nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw eines Erststudiums zu berücksichtigen, H 32.10 EStH 2020; A 20.3.1 Abs 1 S 3 DA-KG 2020. Da es auf die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit ankommt, ist eine Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden dann unbeachtlich, wenn es sich um eine vorübergehende Ausweitung handelt. Nach H 32.10 EStH 2020; A 20.3.1 Abs 2 S 1 DA-KG 2020 soll das dann der Fall sein, wenn die Ausweitung der Arbeitszeit sich auf einen Zeitraum von höchstens zwei Monate erstreckt und während des Zeitraumes innerhalb eines Kj, in dem das Kind einen der Tatbestände des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG erfüllt, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Eine vorübergehende Ausweitung wird dabei durch einen Jahreswechsel nicht unterbrochen, A 20.3.1 Abs 2 S 2 DA-KG 2020. Ferner sind nach H 32.10 EStH 2020; A 20.3.1 Abs 2 S 3 DA-KG 2020 bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nur volle Kalenderwochen mit gleicher Arbeitszeit anzusetzen.

Ist das Kind hingegen mehr als zwei Monate mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit tätig, liegt eine nicht nur vorübergehende Ausweitung der Beschäftigung vor, die nicht nur vorübergehend ist, sodass die die Tätigkeit des gesamten Zeitraums als anspruchsschädlich einzustufen ist, so zutreffend H 32.10 EStH 2020; A 20.3.1 Abs 2 DA-KG 2020 in der Variante des dort angeführten Beispielsfalls. Dies gilt auch dann, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet. Beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit infolge einer vorübergehenden (höchstens zwei Monate dauernden) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Wochenstunden wöchentlich, insgesamt mehr als 20 Stunden, ist nur der Zeitraum der vorübergehenden Ausweitung anspruchsschädlich, nicht jedoch der gesamte Zeitraum der Erwerbstätigkeit, H 32.10 EStH 2020; A 20.3.1 Abs 3 DA-KG 2020 mit dem dort genannten Beispielsfall.

Dabei kann das Kind auch mehreren Erwerbstätigkeiten nebeneinander nachgehen, sofern die Gesamtdauer dieser Tätigkeiten insgesamt 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit nicht übersteigt, H 32.10 EStH 2020; A 20.3.1 Abs 4 S 1 DA-KG 2020. Auch eine nur geringfügige Überschreitung regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ist anspruchsschädlich, FG D'dorf v 29.08.2013, 3 K 2231/12 Kg, EFG 2013, 1939. Der Anspruch entfällt auch dann, wenn das Kind nach einer Erstausbildung und neben einer Erwerbstätigkeit von regelmäßig 40 Wochenstunden ein Teilzeitstudium absolviert, FG RP v 28.01.2014, 5 K 2131/12, EFG 2014, 930. Eine innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses erbrachte Erwerbstätigkeit ist dabei nicht einzubeziehen, H 32.10 EStH 2020; A 20.3.1 Abs 4 S 2 DA-KG 2020.

 

Rn. 546–549

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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