Rn. 380

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Eine Beurlaubung vom Studium zum Zwecke der Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung führt zu einer Unterbrechung der Berufsausbildung, BFH v 04.02.2014, III B 87/13, BFH/NV 2014, 690; ebenso eine Beurlaubung zur Kindererziehung, FG Brandenburg v 02.07.1998, 5 K 1257/97 Kg, EFG 1998, 1417. Dies gilt auch für eine Beurlaubung vom Studium wegen der Geburt eines Kindes, es sei denn, es wird der Nachweis geführt, dass das Kind während der Beurlaubung ernsthaft und nachhaltig Ausbildungsschritte (Ablegen von Teilprüfungen, intensive Prüfungsvorbereitung) unternimmt, BFH 16.04.2002, VIII R 89/01, BFH/NV 2002, 1150; vgl H 32.5 EStH 2020 "Unterbrechungszeiten", der auf A 15.10 Abs 8 und A 15.11 DA-KG 2020 verweist.

Während der Beurlaubung vom Studium ist jedenfalls in den Fällen keine Berufsausbildung gegeben, in denen dem Kind nach hochschulrechtlichen Bestimmungen der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen während der Zeit der Beurlaubung untersagt ist, BFH v 13.07.2004, VIII R 23/02, BStBl II 2004, 999.

Hat das Kind dagegen während der Beurlaubung vom Studium ein von der Prüfungsordnung vorgesehenes Praktikum abgeleistet und in Übereinstimmung mit dem Hochschulrecht an notwendigen Prüfungen teilgenommen, kann es sich in Berufsausbildung befunden haben, BFH v 05.10.2004, VIII R 77/02, BFH/NV 2005, 525.

Bricht das Kind sein Studium ab und geht einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, befindet es sich auch dann nicht mehr in Berufsausbildung, wenn es an der Universität noch immatrikuliert ist, BFH v 17.11.2004, VIII R 56/04, BFH/NV 2005, 693.

Auch ein Urlaubssemester, in dem das Kind einer Berufstätigkeit nachgeht, stellt eine förmliche Unterbrechung der Ausbildung des Kindes dar, FG Münster v 16.10.2000, 5 K 1542/98 Kg. Dagegen wird die Berufsausbildung durch die Schul- oder Semesterferien oder durch einen Urlaub nicht unterbrochen.

 

Rn. 381

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach H 32.5 EStH 2020 "Unterbrechungszeiten"; A 15.11 Abs 3 S 1 DA-KG 2020 zählen auch Unterbrechungszeiten wegen Erkrankung oder Mutterschaft zur Berufsausbildung. Das Gleiche gilt, wenn das Kind wegen unzulässiger Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach §§ 11, 12 MuSchG seine Ausbildung unterbricht. Dies gilt auch für eine Studierende im Falle der Beurlaubung wegen Schwangerschaft für die Dauer des Semesters, in dem die Entbindung zu erwarten ist, über das Ende der Mutterschutzfrist hinaus, sofern die Studierende im darauffolgenden Semester ihr Studium fortsetzt, BFH v 14.10.2003, VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123; vgl auch H 32.5 EStH 2020 "Unterbrechungszeiten"; A 15.11 Abs 3 S 4 DA-KG 2020.

Das Kind ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich in Elternzeit nach §§ 15, 20 Abs 1 BErzGG befindet, während der das Kind sein eigenes Kind betreut und seine Ausbildung unterbricht, BFH v 15.07.2003, VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848; H 32.5 EStH 2020 "Unterbrechungszeiten"; A 15.11 Abs 3 S 6 DA-KG 2020. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung des Kindes während des vorgenannten Zeitraums bestehen nicht, weil in einer solchen Situation vorrangig der Vater des Kindeskindes unterhaltspflichtig ist, so auch BFH v 24.09.2009, III R 79/06, BFH/NV 2010, 614 (Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 13.04.2012, 2 BvR 1395/10 nicht zur Entscheidung angenommen).

Bei länger andauernder Erkrankung des Kindes endet die Berufsausbildung, nicht nur dann, wenn infolge der Erkrankung eine Fortsetzung der Ausbildung ausgeschlossen ist, BFH v 15.07.2003, VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848. Eine anspruchsschädliche Unterbrechung der Ausbildung ist hingegen so lange nicht gegeben, wie während der Erkrankung die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw zum Ausbilder fortbesteht, H 32.5 EStH 2020 "Unterbrechungszeiten"; A 15.11 Abs 1 S 1 DA-KG 2020, vgl dazu auch FG MV v 17.06.2019, 1 K 186/17 (Rev BFH III R 8/20). Das Ende der Erkrankung muss jedoch absehbar sein, BFH v 12.11.2020, III R 49 718, BStBl II 2021, 390. Die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung sind nach H 32.5 EStH 2020 "Unterbrechungszeiten"; A 15.11 Abs 1 S 2 DA-KG 2020 durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Nach anderer Auffassung, vgl FG Münster v 01.07.2020, 11 K 1832/19 Kg (Rev BFH III R 43/20); FG BdW v 19.09.2018, 7 K 391/18 (Rev BFH III R 41/19), soll es hingegen ausreichen, wenn der Wille des Kindes zur baldmöglichsten Fortsetzung der Ausbildung nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Kindes nachgewiesen ist, ggf soll dieser Nachweis auch erst im Einspruchs- oder Klageverfahren geführt werden können, so auch FG Ha v 05.09.2019, 1 K 66/19 (Rev BFH III R 48/19). Kann die Ausbildung krankheitsbedingt nicht fortgesetzt werden, soll es ausreichen, dass der Wille des Kindes, sich nach Beendigung der Erkrankung wieder um einen Ausbildungsplatz zu bewerben, nachgewiesen ist, FG MV v 17.06.2019, 1 K 186/17 (Rev BFH III R 8/20).

 

Rn. 382

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Keine Unterbrech...

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