Rn. 368

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Berufsausbildung beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme der jeweiligen Bildungsmaßnahme, BFH v 23.11.2001, VI R 77/99, BStBl II 2002, 484. Die Schulausbildung beginnt mit dem offiziellen Beginn des Schuljahrs, H 32.5 EStH 2020 "Beginn und Ende der Berufsausbildung" iVm DA 15.10 Abs 1 S 1 DA-KG 2020; die Hochschulausbildung mit dem offiziellen Beginn des Semesters, A 15.10 Abs 9 S 1 DA-KG 2020. Das Referendariat beginnt im Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde, soweit die Ernennung nicht mit Wirkung zu einem späteren Ernennungszeitpunkt erfolgt. Die Ausbildung beginnt nicht bereits mit der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz, FG Mchn v 11.05.1999, 16 K 5546/98, EFG 1999, 846.

 

Rn. 369

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der genauen Bestimmung des Beginns der Berufsausbildung bedarf es deshalb, weil das Kind entsprechend dem Monatsprinzip ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Berufsausbildung bis zu deren Ende zu berücksichtigen ist.

 

Rn. 370

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Entsprechendes gilt für das Ende der Berufsausbildung iSd § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG. Die Berufsausbildung iSd § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG endet erst dann, wenn das Kind sein Berufsziel erreicht hat. Davon ist der Abschluss einer beruflichen Erstausbildung iSd § 32 Abs 4 S 2 EStG zu unterscheiden, Selder in Blümich, § 32 EStG Rz 44 (Februar 2019); ausführlich dazu s Rn 530.

Ein Universitätsstudium ist regelmäßig nicht mit der letzten vom Prüfling zu erbringenden Prüfungsleistung, sondern erst mit der offiziellen schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgeschlossen, BFH v 14.12.2004, VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039; H 32.5 EStH 2020 "Beginn und Ende der Berufsausbildung"; A 15.10 Abs 9 S 2 DA-KG 2020 iVm 15.10 Abs 3 S 2–4 DA-KG 2020; aA FG Sachsen v 07.06.2019, 1 K 1559/17 (Kg): Abschluss im Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe.

Muss das Kind die Prüfung wiederholen, ist auch die erneute Vorbereitungszeit als Hochschulausbildung anzusehen, sofern sich das Kind zu dem nächsten Prüfungstermin, für den es erstmals wieder zur Prüfung zugelassen werden kann, zur Prüfung gemeldet hat, H 32.5 EStH 2020 "Beginn und Ende der Berufsausbildung"; A 15.10 Abs 10 S 2 DA-KG 2020. Eine längere Vorbereitungszeit zählt nur dann zur Hochschulausbildung, wenn sich das Kind auf Anraten der Prüfungskommission zu einem späteren Prüfungstermin meldet, H 32.5 EStH 2020 "Beginn und Ende der Berufsausbildung"; A 15.10 Abs 10 S 4 DA-KG 2020.

Ob ein Kind sich in dem Zeitraum zwischen der Exmatrikulation und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses noch in einer Berufsausbildung befindet, bestimmt sich nach BFH v 26.04.2011, III B 191/10, BFH/NV 2011, 1139 nach den Umständen des Einzelfalls. Trotz Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit und fehlender Eingliederung in den Universitätsbetrieb kann ein exmatrikulierter Student seine Ausbildung fortführen; aA H 32.5 EStH 2020 "Beginn und Ende der Berufsausbildung" wonach die Berufsausbildung bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt. Der Hinweis in H 32.5 EStH 2020 auf BFH v 24.05.2000, VI R 134/99, BStBl II 2000, 473) geht fehl, da das genannte Urteil durch die nachfolgende Rspr überholt ist.

Stellt das Kind einen Antrag auf Exmatrikulation, erfolgt die Beendigung des Studiums nach FG RP v 08.02.2007, 2 K 2214/05, DStRE 2007, 1013 nicht bereits mit dem Monat der Antragstellung, sondern erst zum Ende des Semesters. Nach BFH v 27.11.2019, III R 65/18, BFH/NV 2020, 765 endet die Berufsausbildung bereits dann, wenn das Kind ein Studium – ungeachtet einer fortbestehenden Immatrikulation – durch Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung endgültig abgebrochen hat, da zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen gehört.

 

Rn. 371

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

In Handwerksberufen wird die Berufsausbildung mit bestandener Gesellenprüfung, in anderen Lehrberufen mit der Gehilfenprüfung abgeschlossen, sofern keine Weiterqualifizierung beabsichtigt ist.

Die Berufsausbildung endet erst nach endgültigem Nichtbestehen der letztmöglichen Wiederholungsprüfung, FG He v 23.02.2006, 2 K 644/03, DStRE 2006, 1452. Beabsichtigt das Kind, sich einer Wiederholungsprüfung außerhalb des Ausbildungsverhältnisses zu unterziehen, ist der Zeitraum der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung nur dann als Berufsausbildung zu berücksichtigen, wenn eine ernsthafte Prüfungsvorbereitung nachgewiesen wird; eine solche wird nach BFH v 02.04.2009, III R 85/08, BStBl II 2010, 298 vermutet, wenn das Kind die Wiederholungsprüfung besteht. Aber auch dann, wenn das Kind die Wiederholungsprüfung nicht besteht, ist bei entsprechenden Nachweisen eine Berücksichtigung möglich, BFH v 24.09.2009, III R 70/07, BFH/NV 2010, 617.

Ist die Ausbildung durch Rechtsvorschrift festgelegt, endet eine Berufsausbildung ni...

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