Rn. 1147

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Bei einem unbeschränkt estpfl Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG nicht vorliegen, wird auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kj im Wesentlichen nachkommt.

Hingegen konnte bis einschließlich des VZ 2011 eine Übertragung des Kinderfreibetrags nicht in dem Fall erfolgen, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig war, vgl dazu BT-Drucks 17/6146 (Bericht des Finanzausschusses, 18, 19). Mit dieser Einschränkung kann auf die Ausführungen unter s Rn 850ff Bezug genommen werden.

Die Übertragung war bis einschließlich des VZ auch für Zeiträume möglich, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt wurden, vgl nunmehr jedoch § 32 Abs 6 S 7 EStG nF.

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