Rn. 290

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Ergibt die Vergleichsrechnung, dass der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger ist als der Anspruch auf Kindergeld, wird die tarifliche ESt bei der Veranlagung unter Abzug der Freibeträge für Kinder ermittelt, nachfolgend wird die so ermittelte ESt um den Anspruch auf Kindergeld erhöht.

 

Rn. 291

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zu den Fällen, in denen kein Anspruch auf – inländisches – Kindergeld besteht, wohl aber auf mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen iSd § 65 EStG, ausführlich s Rn 330 ff; bzgl der Fälle, in denen ein Anspruch auf ausländisches Kindergeld besteht, ausführlich s Rn 340ff.

 

Rn. 292

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Regelung des § 31 S 4 Hs 1 EStG gilt nicht nur für zusammen veranlagte Eltern, bei denen der Kindergeldanspruch in vollem Umfang die unter Abzug der Freibeträge für Kinder ermittelte tarifliche ESt erhöht, sondern auch für solche Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden. Ob sich bei den einzelnen Elternteilen die unter Abzug der Freibeträge für Kinder ermittelte tarifliche ESt um den gesamten oder den hälftigen Anspruch auf Kindergeld erhöht, hängt davon ab, ob bei dem jeweiligen Elternteil die tarifliche ESt gemäß § 31 S 4 Hs 2 EStG unter Abzug der gesamten (doppelten) Freibeträge für Kinder ermittelt worden ist oder jeweils nur die hälftigen Freibeträge für Kinder abgezogen worden sind.

 

Rn. 293

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nach dem Wortlaut des § 31 S 4 Hs 1 EStG erfolgt die Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld im Rahmen der Vergleichsrechnung auch in den Fällen, in denen zwar ein Anspruch auf Kindergeld besteht, die Familienkasse das Kindergeld jedoch im Hinblick auf die Regelung in § 66 Abs 3 EStG idF StUmgBG v 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) entweder nicht festgesetzt hat oder aber zwar festgesetzt hat, aber eine Auszahlung nicht erfolgt ist, Wendl in H/H/R, § 31 EStG Rz 32 (Juni 2019); Wendl in H/H/R, Jahreskommentierung 2020 § 31 EStG Rz J 20–4.

Dies würde jedoch dazu führen, dass in den Fällen, in denen es im Hinblick auf die Ausschlussfrist in § 66 Abs 3 EStG idF StUmgBG v 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) zu keiner Auszahlung des Kindergelds gekommen ist, zu einem verfassungswidrigen Zugriff auf das Kinderexistenzminimum käme, Wendl in H/H/R § 31 EStG Rz 32 (Juni 2019). Zwar kann die Gewährung des Kinderexistenzminimums von der Vornahme von Verfahrenshandlungen durch den StPfl abhängig gemacht werden, die Ausschlussfrist des § 66 Abs 3 EStG idF StUmgBG war jedoch, soweit die Gewährung des Kinderexistenzminimums in Rede steht, zu kurz bemessen. Deshalb ist in diesen Fällen § 31 S 4 EStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein Kindergeldanspruch, der vom Berechtigten gegenüber der Familienkasse nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 66 Abs 3 EStG idF StUmgBG, aber innerhalb der Festsetzungsfrist des § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO geltend gemacht wurde, nur mit null EUR bei der Vergleichsrechnung zu berücksichtigen ist, Wendl in H/H/R, § 31 EStG Rz 32 (Juni 2019); Wendl, DStR 2018, 2065, 2070 f; Loschelder in Schmidt, § 31 EStG Rz 11 (40. Aufl); FG He v 17.09.2019, 6 K 174/19, EFG 2019, 1983 (Rev BFH III R 50/19); Avvento in Kirchhof, § 66 Rz 9 (20. Aufl); aA FG Köln v 05.02.2020, 14 K 1612/19, (Rev BFH III R 18/20), vgl dazu auch BFH v 09.09.2020, III R 37/19, BFH/NV 2021, 449. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Stpfl die Antragsfrist des § 66 Abs 3 EStG idF StUmgBG unverschuldet oder nur aus geringem Verschulden versäumt hat, differenzierend Selder in Blümich, § 31 EStG Rz 54 (November 2019), der in diesen Fällen eine Billigkeitslösung befürwortet.

 

Rn. 294–299

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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