Rn. 1

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 31 S 1 EStG beinhaltet die Grundaussage des sog Familienleistungsausgleichs. Danach wird im gesamten VZ die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG oder durch das Kindergeld nach dem X. Abschnitt bewirkt.

 

Rn. 2

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 31 S 2 EStG statuiert die Doppelfunktion – und nicht die Doppelnatur – des Kindergelds. Soweit das Kindergeld nicht zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.

 

Rn. 3

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 31 S 3 EStG stellt klar, dass das Kindergeld im laufenden Jahr – einheitlich als Steuervergütung und nicht mehr als Sozialleistung – monatlich gezahlt wird.

 

Rn. 4

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 31 S 4 Hs 1 EStG bestimmt, dass bei der Veranlagung zur ESt die Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG vom Einkommen abzuziehen sind, wenn der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten VZ die nach § 31 S 1 EStG gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig bewirkt. Werden die Freibeträge für Kinder abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche ESt um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten VZ.

Gem § 31 S 4 Hs 2 EStG wird der Kindergeldanspruch bei nicht zusammen veranlagten Eltern im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.

 

Rn. 5

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 31 S 5 EStG bestimmt, dass das festgesetzte, aber wegen § 70 Abs 1 S 2 EStG nicht ausgezahlte Kindergeld bei der Vergleichsrechnung nach § 31 S 4 Hs 1 EStG nicht berücksichtigt wird. In diesem Fall ist das tatsächlich ausgezahlte Kindergeld maßgebend, um so eine vollständige Freistellung des Kinderexistenzminimums zu erreichen (BT-Drucks 19/10683, 51).

 

Rn. 6

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 31 S 6 EStG regelt, dass für die mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen nach § 65 EStG die Regelung in § 31 S 4 EStG entsprechend gilt.

 

Rn. 7

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 31 S 7 EStG bestimmt, dass ein nach ausländischem Recht bestehender Anspruch auf Leistungen für Kinder insoweit nicht berücksichtigt wird, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

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