Rn. 109

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Bei der Ermittlung von Zuschlagsteuern (SolZ und KiSt) ist seit dem VZ 2002 nach § 51a Abs 2a S 1 EStG die ESt/LSt maßgebend, die unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG festzusetzen wäre. Die genannten Freibeträge mindern somit die Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern unabhängig davon, ob diese Freibeträge bei der Veranlagung gemäß § 31 S 4 EStG berücksichtigt werden (BFH v 27.01.2011, III R 90/07, BStBl II 2011, 543; Jachmann in K/S/M, § 31 EStG Rz A 14 (März 2004); Giloy, FR 1996, 409).

Deshalb führt die nachträgliche Festsetzung von Kindergeld nicht zu einer Änderung des bestandskräftig festgesetzten SolZ nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO. Da die Festsetzung und/oder Zahlung von Kindergeld keine Tatbestandsmerkmale von § 3 Abs 2 SolZG iVm § 32 EStG sind, kommt dem nachträglichen Eintreten dieser Umstände auch keine Rückwirkung iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO für die Festsetzung des SolZ zu, BFH v 27.01.2011, III R 90/07, BStBl II 2011, 543.

 

Rn. 110

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zur Berechnung der Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind seit dem VZ 2002 neben dem Kinderfreibetrag auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abzuziehen (§ 51a Abs 2 S 1 EStG).

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