Rn. 130
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Daneben besteht die Zuständigkeit der Landes-FinVerw für die iRd ESt-Veranlagung von Amts wegen durchzuführende Vergleichsrechnung nach § 31 S 4 EStG (sog Günstigerprüfung), bei der geprüft wird, ob die gebotene steuerliche Entlastung durch den Anspruch auf Kindergeld erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, werden bei der Veranlagung die Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG abgezogen (§ 31 S 4 EStG).
Rn. 131
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Dabei besteht keine Bindung des FA an die Entscheidungen der Familienkasse (BFH v 27.01.2011, III R 90/07, BStBl II 2011, 543; BFH v 15.03.2012, III R 82/09, BStBl II 2013, 226: keine Tatbestandswirkung der Entscheidung der Familienkasse, da keine ressortfremde Behörde), es ist jedoch eine Abstimmung unter den Behörden herbeizuführen, R 31 Abs 4 EStR 2012 bzw O 4.3 Abs 1 S 2 DA-KG 2021; eine Steuerfestsetzung soll bis zur Klärung der Streitfrage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen. Für die Familienkasse stellt andererseits der für das Kind ergangene ESt-Bescheid kein Grundlagenbescheid dar, BFH v 23.11.2001, VI R 125/00, BStBl II 2002, 296.
Rn. 132
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Ferner besteht die Zuständigkeit des FA für die nach § 39a Abs 1 Nr 6 EStG vorzunehmende Eintragung eines Kinderfreibetrags auf der LSt-Karte.
Rn. 133–142
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
vorläufig frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen