Rn. 130

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Daneben besteht die Zuständigkeit der Landes-FinVerw für die iRd ESt-Veranlagung von Amts wegen durchzuführende Vergleichsrechnung nach § 31 S 4 EStG (sog Günstigerprüfung), bei der geprüft wird, ob die gebotene steuerliche Entlastung durch den Anspruch auf Kindergeld erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, werden bei der Veranlagung die Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG abgezogen (§ 31 S 4 EStG).

 

Rn. 131

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Dabei besteht keine Bindung des FA an die Entscheidungen der Familienkasse (BFH v 27.01.2011, III R 90/07, BStBl II 2011, 543; BFH v 15.03.2012, III R 82/09, BStBl II 2013, 226: keine Tatbestandswirkung der Entscheidung der Familienkasse, da keine ressortfremde Behörde), es ist jedoch eine Abstimmung unter den Behörden herbeizuführen, R 31 Abs 4 EStR 2012 bzw O 4.3 Abs 1 S 2 DA-KG 2021; eine Steuerfestsetzung soll bis zur Klärung der Streitfrage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen. Für die Familienkasse stellt andererseits der für das Kind ergangene ESt-Bescheid kein Grundlagenbescheid dar, BFH v 23.11.2001, VI R 125/00, BStBl II 2002, 296.

 

Rn. 132

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Ferner besteht die Zuständigkeit des FA für die nach § 39a Abs 1 Nr 6 EStG vorzunehmende Eintragung eines Kinderfreibetrags auf der LSt-Karte.

 

Rn. 133–142

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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