Rn. 71

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Soweit das dem StPfl zustehende bzw gezahlte Kindergeld geringer ist als die steuerlichen Auswirkungen der Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG, erfolgt während des laufenden VZ eine überhöhte Besteuerung, die erst bei der ESt-Veranlagung durch die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und die Verrechnung des Kindergeldes oder vergleichbarer Leistungen ihren zutreffenden steuerlichen Ausgleich findet.

 

Rn. 72

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Während des laufenden Kj kann auch dann nicht anstelle des Kindergelds die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags im LSt-Abzugsverfahren oder bei der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen begehrt werden, wenn dies eine gegenüber dem Kindergeld weitergehende steuerliche Entlastung bewirken würde (vgl § 39a Abs 1 Nr 6 EStG§ 37 Abs 11 EStG). Die dagegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht durchgreifend (ausführlich dazu s Rn 149).

 

Rn. 73

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Eintragung eines Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf der LSt-Karte zum Ausgleich der kindbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit des StPfl ist nach § 39a Abs 1 Nr 6 EStG nur für diejenigen StPfl möglich, die zwar berücksichtigungsfähige Kinder haben, denen für diese Kinder jedoch weder ein Anspruch auf Kindergeld noch auf vergleichbare Leistungen iSd § 65 Abs 1 S 1 EStG zusteht; insoweit stehen die Leistungen des § 65 Abs 1 S 1 EStG dem Kindergeld gleich (§ 65 Abs 1 S 2 EStG).

 

Rn. 74

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Eine vergleichbare Vorschrift, die die Berücksichtigung der Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG bei der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen unter den in § 39a Abs 1 Nr 6 EStG genannten Voraussetzungen gestattet, fehlt. Nachdem der BFH entschieden hat, dass im LSt-Abzugsverfahren die gleichen steuermindernden Umstände zu berücksichtigen sind wie im Vorauszahlungsverfahren nach § 37 EStG (BFH v 29.04.1992, VI B 152/91, BStBl II 1992, 752), gilt dieser Grundsatz in Bezug auf die Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG unter den in § 39a Abs 1 Nr 6 EStG genannten Voraussetzungen jedoch auch umgekehrt.

 

Rn. 75

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Dementsprechend berücksichtigte die FinVerw in diesen Fällen ausnahmsweise (vgl ansonsten § 37 Abs 3 S 12 EStG) den Kinderfreibetrag bei der Festsetzung der ESt-Vorauszahlungen (vgl BMF v 09.03.1998, BStBl I 1998, 347 Tz 25, aufgehoben durch BMF v 26.02.2007, BStBl I 2007, 369). Bei unbeschränkt StPfl mit Kindern, die sich im Ausland außerhalb der EU/des EWR aufhalten sowie bei unbeschränkt estpfl Ausländer ohne Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, deren Kinder sich im Inland aufhalten, zu Letzteren s aber BFH v 13.09.2000, VI B 134/00, BStBl II 2001, 108, sollte die FinVerw weiterhin entsprechend dem BMF-Schreiben v 09.03.1998 verfahren (Wendl in H/H/R, § 31 EStG Rz 31 (Juni 2019).

 

Rn. 76–85

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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