Rn. 741

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Drei Fälle konnten unterschieden werden.

 

Beispiel:

Dem ArbN entstanden WK iHv EUR 100:

 
Fall-Nr ArbG ersetzte dem ArbN davon Erläuterung dazu
1 EUR 100 s Rn 741a (1)
2 EUR 101 und mehr s Rn 741a (2)
3 EUR 0 bis EUR 99,99 s Rn 741a (3)
 

Rn. 741a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(1) Der ArbG ersetzte in Höhe der höchstens steuerfrei ersatzfähigen Beträge. Dann konnte der ArbN insoweit keine WK abziehen, da diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen standen (§ 3c Abs 1 EStG).
(2) Der ArbG ersetzte mehr als die höchstens steuerfrei ersatzfähigen Beträge. Dann lag insoweit (dh bezüglich des die Grenzen des § 3 Nr 16 EStG aF überschießenden Teils) stpfl Arbeitslohn vor und der ArbN konnte WK geltend machen (BFH BStBl II 1980, 289; BFH/NV 2008, 936 mit Anm Mit, DStRE 2008, 666), sofern nicht anderweitige Abzugsbeschränkungen eingriffen und er seine WK nachweisen konnte.
(3) Der ArbG ersetzte weniger als die höchstens steuerfrei ersatzfähigen Beträge. In Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem höheren möglichen Kostenersatz konnte der ArbN wiederum entsprechend (2) WK geltend machen, falls er sie nachwies (BFH BStBl II 1992, 367; H 9.5 LStH 2011). Zu beachten waren ggf bestehende Abzugsbeschränkungen nach § 9 Abs 1 S 3 oder Abs 5 EStG aF (zB die Km-Pauschale, sofern nicht § 9 Abs 2 EStG aF für Behinderte eingriff).
 

Rn. 742

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zeitverschobener Ersatz: OFD Han vom 17.01.2006, FR 2006, 241 wollte Reisekosten im Jahr der Entstehung bereits um künftig (dh in späteren VZ) zu erwartenden steuerfreien Reisekostenersatz durch den ArbG kürzen unter Hinweis auf § 3c Abs 1 EStG – mE Verstoß gegen das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG.

 

Rn. 743–749

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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