Rn. 546

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Dieser Fall war nicht gesetzlichen geregelt. Hierbei war zu unterscheiden:

(1) Reisekostenpauschalen
(2) Übernachtungspauschalen.
 

Rn. 547

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ersetzte der Dienstherr bei Reisekostenpauschalen weniger, als er steuerlich dürfte (zB wurde dem ArbN im öffentlichen Dienst idR eine Wegstreckenentschädigung von 20 Cent bei Kfz je km, höchstens EUR 130 oder EUR 150 in besonderen Fällen, § 5 BRKG, statt der zulässigen 30 Cent gezahlt, s H 9.5 "Pauschale Kilometersätze" LStH 2011), konnte der ArbN ohne weiteren Einzelnachweis den Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlichem Ersatz und dem maximal möglichen Ersatz grundsätzlich als WK abziehen (BFH BStBl II 1972, 257); das galt auch, wenn die Entschädigung pauschal bemessen ist (BFH BStBl II 1988, 635 zu § 3 Nr 12 EStG; ebenso BMF vom 28.03.1989, BStBl I 1989, 132, Anwendung des Urteils auch auf § 3 Nr 13 EStG aF).

 

Rn. 548

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ersetzte der Dienstherr bei Übernachtungspauschalen weniger, als er steuerlich (vgl R 9.7 Abs 3 LStR 2008) dürfte, so konnte der ArbN wegen R 9.7 Abs 2 LStR 2011

  • nicht den Unterschiedsbetrag zwischen der steuerlichen Übernachtungspauschale und dem erhaltenen Ersatz,
  • wohl aber den Unterschiedsbetrag zwischen den ihm tatsächlich entstandenen Kosten und dem erhaltenen Ersatz als WK abziehen.

Dagegen sollte bei Auslandsübernachtungen auch der Unterschiedsbetrag nach Spiegelstrich 1 geltend gemacht werden können.

 

Rn. 549

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 

Beispiel 1 (Inlandsübernachtung):

Der Dienstherr ersetzte EUR 15für eine Übernachtung in einem Hotel, das der ArbN angemietet hatte (Kosten: EUR 30).

Der Pauschbetrag betrug EUR 20 (R 9.7 Abs 3 S 1 LStR 2011). Der ArbN konnte EUR 15 als WK geltend machen.

 

Rn. 550

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 

Beispiel 2 (Auslandsübernachtung):

Der Dienstherr ersetzte EUR 50 für eine Übernachtung seines ArbN im VZ 2011 in Wien. Tatsächlich angefallene Kosten beim ArbN: EUR 100.

Der Übernachtungskosten-Pauschbetrag betrug EUR 93 (R 9.7 Abs 3 S 3 LStR 2011 iVm BMF vom 17.12.2009, BStBl I 2009, 1601). Der ArbN konnte als WK einen Betrag von EUR 7 ansetzen.

 

Rn. 550a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

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